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Gewerberecht

Gewerberechtliche Aspekte

Anders als im Markenrecht, wird im Gewerberecht verlangt, dass die Firmenbezeichnung beschreibend ist, dass also aus der Firma (dem Firmennamen) hervorgeht, um was für ein Unternehmen es sich dabei handelt.


Deshalb sollten also

  • die Rechtsform des Unternehmens
  • unter Umständen die Inhaber (bei Personengesellschaften)
  • der Geschäftszweck des Unternehmens

der Firmierung zu entnehmen sein.

Dieser ist sodann bei der Gewerbeanmeldung anzugeben und künftig auch in Briefköpfen und anderen Geschäftsunterlagen zu führen.

Lösung des Widerspruchs - Gewerbe- vs. Markenrecht

Es stellt sich nun die Frage, wie man eine möglichst phantasievoll beschreibende Firmierung gestalten soll. Bewährt hat sich, das Unternehmen sehr trocken und unter rein gewerberechtlichen Aspekten anzumelden und sodann für die Produkte/ Dienstleistungen Markennamen einzuführen.


Beispiel:
Die "Dreamline-Edition" der "Lieselotte Müller Verlagsagentur" e.K.

Wenn und soweit das nicht möglich ist, hat sich bewährt, den phantasievollen Markennamen vor den weniger ansprechenden gewerberechtlichen Ansprüchen genügenden Namensteil zu stellen.

Beispiel: Dreamline – Lieselotte Müller Verlagsagentur e.K.

In der grafischen Gestaltung der Geschäftsunterlagen kann dann zulässig der Markenteil der Firma stark betont werden, sodass der "Gewerbeteil" kaum stört. Außerhalb offizieller Papiere (Visitenkarten, Briefkopf, Impressum) muss auch nicht die komplette Firma angegeben werden und man kann mit dem Markenteil allein arbeiten.

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