Insolvenz in Eigenverwaltung – von der Unternehmenssanierung bis zur Insolvenzbekanntmachung
Die Option zur Insolvenz in Eigenverwaltung wurde als weitere Möglichkeit zum Regelverfahren geschaffen. Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein Werkzeug der Unternehmenssanierung und Unternehmensrettung. Sie gibt es nur in der Unternehmensinsolvenz, nicht bei einer Privatinsolvenz.
Sie ermöglicht Entscheidern die Option, das operative Geschäft trotz der aktuellen Situation fortzuführen. Nach § 270 InsO behält das Unternehmen als Schuldner die Verfügungsgewalt und kann so weiterhin selbst handeln.
Die Geschäftsführung erhält hierdurch die Möglichkeit, die Unternehmung selbstständig neu aufzubauen, im besten Falle mit einem erfahrenen Insolvenzverwalter an Ihrer Seite, da viele Gerichte die Insolvenz in Eigenverwaltung nur so akzeptieren. Statt einem Insolvenzverwalter bestimmt das Insolvenzgericht einen Sachwalter, der jedoch nur eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion innehat, zur Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse.
Was bedeutet Insolvenz in Eigenverwaltung?
Ein Unternehmen kann auch gerettet werden und eine sogenannte Unternehmenssanierung durchlaufen, da kommt es auf die wirtschaftliche Situation und die Auftragslage an. Hierfür wurde vom Gesetzgeber das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung etabliert. Eigentlich ist es kein eigenständiges Verfahren, eher eine Sonderregelung, die es der Unternehmensführung ermöglicht, das Unternehmen zu sanieren und zu erhalten.
Das insolvente Unternehmen, kann die Insolvenzmasse während der Insolvenz in Eigenverwaltung selbst verwalten und darüber verfügen. Der zur Verfügung gestellte Verwalter hat die Aufgabe, das Unternehmen, bei der Eigenverwaltung zu überwachen.
Voraussetzungen laut § 270 Abs. 2 InsO:
- wenn die Eigenverwaltung vom insolventen Unternehmen beantragt worden ist und
- wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
Unternehmenssanierung - so kann eine Sanierung erfolgen
Wie funktioniert Insolvenz in Eigenverwaltung?
Das insolvente Unternehmen muss beim Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung bzw. einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens stellen.
Das Antragsverfahren beider Verfahrensarten ist höchstkomplex und bedarf einer professionellen Vorbereitung durch einen erfahrenen Sanierungsberater. Es ist nicht so einfach wie es vielleicht klingt, weil das Gericht davon überzeugt werden muss, dass das Unternehmen die Eigenverwaltung auch durchführen kann. Das Unternehmen muss Stellung nehmen, wie und mit welchen Maßnahmen die Insolvenzursachen beseitigt und das Unternehmen nachhaltig operativ saniert werden können. Die Eröffnung eines vorläufigen Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens ist nur dann sinnvoll, wenn die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Es geht nicht nur um die Entschuldung von Unternehmen.
- Die operative Sanierung wird aber unter Insolvenzschutz erheblich erleichtert.
- Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung müssen die Gläubiger des Unternehmens unbedingt mit einbezogen werden.
Sanierung- Ihre Vorteile im Überblick
Vorteile der Insolvenz in Eigenverwaltung
Der wesentliche Vorteil ist, dass die Verfügungsgewalt und Kontrolle bei der Geschäftsführung bleiben.
- Die Geschäftsführung behält volle Befugnisse über das Unternehmen.
- Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter und Geschäftspartner bleiben erhalten, dadurch gibt es weniger Imageverlust des Unternehmens.
- Die vorläufigen Sachwalter haben nur überprüfende, koordinierende und unterstützende Funktion
- Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt nach Antragstellung Löhne und Gehälter für bis zu drei Monate, sogenanntes Insolvenzgeld.
- Das Unternehmen muss keine Rückzahlung von Krediten vornehmen.
- Die bestehenden Verbindlichkeiten werden vorerst eingefroren.
- Die Verfahrenskosten werden reduziert.
- Nach Eröffnung des Verfahrens gilt ein Sonderkündigungsrecht für unrentable Verträge.
Die Antragsvorbereitung dauert ein bis sechs Wochen, Zeit zur Vorbereitung sollte ausreichend vorhanden sein, um insbesondere eine Liquiditätsplanung aufstellen und ein Sanierungskonzept erarbeiten zu können, mit handfesten Sanierungsmaßnahmen. Um ein Scheitern des Verfahrens zu vermeiden, sollten bereits vor Beginn die Stakeholder informiert sein, dies schafft Vertrauen.
Wenn die Vorbereitung gut gelaufen ist und die Argumente gut sind, entspricht das Gericht dem Antrag. So wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Danach wird im Einvernehmen mit den Gläubigern der Insolvenzplan erstellt.
Der Insolvenzplan sieht eine prozentuale Befriedigung der Gläubiger vor (5%-20%), auf den Rest der Forderung muss verzichtet werden. Das bedeutet einen enormen Sanierungsgewinn, der sogar steuerfrei sein kann, wenn es im Insolvenzplan verankert ist und somit wird das Unternehmen damit nicht belastet. Die Eigenkapitalquote (40% bis 70%) steigt und die Liquidität wird durch das Insolvenzgeld und Nichtzahlung von Altverbindlichkeiten schnell verbessert.
Wie läuft eine Insolvenz in Eigenverwaltung ab?
Eine Eigenverwaltung bei einem Insolvenzverfahren ist nur in der Unternehmensinsolvenz möglich.
Das Kernstück des Eigenverwaltungsverfahrens ist der Insolvenzplan. Hier wird dokumentiert, warum sich das Unternehmen in dieser Situation befindet. Dieser beinhaltet die genaue Planung, mit den zukünftigen neuen Abläufen. Die Gläubiger stimmen über diesen vorgelegten Insolvenzplan ab. Die Gläubigergruppen müssen die Mehrheit bilden und für das Konzept stimmen, auch insgesamt muss die Mehrheit der Gläubigergruppen zustimmen. Der Insolvenzplan gibt an, wie viel Prozent ihrer Forderungen erfüllt werden können. Damit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Eigenverwaltung stattgegeben wird, muss zunächst einmal ein Insolvenzgrund vorliegen.
Diese sind:
- Eine bestehende Zahlungsunfähigkeit
- Eine drohende Zahlungsunfähigkeit
- Oder eine Überschuldung.
Eine weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
Gläubiger müssen ihre Forderungen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Insolvenzeröffnung anmelden. Jetzt sind folgende Termine für die vorläufige Eigenverwaltung des Insolvenzverfahren in Eigenregie zu beachten:
- Berichtstermin als erste Gläubigerversammlung: Durch die Geschäftsführung muss ein Bericht vorgelegt werden, der die wirtschaftliche Lage und Situation des Unternehmens darstellt und die Ursachen erklärt. Dieser ist entscheidend für die Zukunft des Unternehmens und das weitere Verfahren, inwieweit kann das Unternehmen erhalten werden. Die Maßnahmen und Zielerreichungsaussichten müssen klar aufgezeigt werden können. Aufgrund dessen beschließt die Gläubigerversammlung, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll.
- Prüfungstermin: Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung prüft der Sachwalter die angemeldeten Insolvenzforderungen und stellt diese zur Insolvenztabelle fest oder bestreitet diese. Die Feststellung und das Bestreiten erfolgen im Prüfungstermin beim Insolvenzgericht.
- Abwicklungsphase: Die Insolvenzmasse, die durch das Unternehmen verwertet und aus dem Erlös die offenen Forderungen der Gläubiger befriedigt wird werden geprüft. Wie lange diese Phase andauert, hängt von der Unternehmensgröße und dem vorhandenen Vermögen ab. Dieser Zeitraum kann ein halbes Jahr dauern, aber auch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Wie lange das Ganze letztlich dauert, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
- Schlussbericht und Schlusstermin: Der Schuldner reicht Schlussbericht und Schlussrechnungslegung beim Insolvenzgericht ein. Wenn von dieser Seite keine Unklarheiten bestehen, wird ein Schlusstermin festgelegt, in welchem der Schuldner noch einmal über die Insolvenz in Eigenverwaltung berichtet und der Sachwalter hierzu Stellung nimmt.
- Schlussverteilung der Insolvenzmasse: Nach dem Schlusstermin wird durch das Insolvenzgericht die Schlussverteilung bewilligt. Zunächst sind die Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten zu bezahlen und erst im Anschluss die Insolvenzforderungen, also diejenigen Ansprüche, die bereits zur Zeit der Insolvenzeröffnung begründet waren. Ist die endgültige Verteilung erfolgt, wird das Insolvenzverfahren durch das Gericht aufgehoben. Das Unternehmen ist von den Schulden befreit und einem wirtschaftlichen Neustart steht nichts mehr im Wege.
Was bedeutet die Insolvenz in Eigenverwaltung für Arbeitnehmer?
Unternehmen in Konkurs mit Arbeitnehmern, bedeutet auch immer eine Gefahr für die Angestellten. Gehaltszahlungen können ausbleiben, oder es droht der Verlust des Arbeitsplatzes.
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen verfügungsbefugt. Der Arbeitgeber kann und darf weiterhin selbstständig Kündigungen aussprechen. Allerdings steht er unter Aufsicht des Sachwalters.
Bis zur Insolvenzeröffnung gelten die Kündigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. die im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehaltenen Fristen.
Die Rechtsprechung besteht auf die Einhaltung der Kündigungsfristen. Durchaus zumutbar, da der Angestellte nichts für die finanzielle Notsituation des Unternehmens kann.
Allerdings kann im Einzelfall eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gerechtfertigt sein. Wenn dies dringende betriebliche Erfordernisse (Umstrukturierung oder Betriebsstilllegung) erforderlich machen. Eine Sozialauswahl muss getroffen werden und wenn vorhanden, der Betriebsrat gehört werden.
Wer zahlt Gehalt bei Insolvenz in Eigenverwaltung?
Auch während eines Konkurses in Eigenverwaltung sind Gehälter weiter zu zahlen. Denn während des Insolvenzverfahrens gelten weiterhin die bestehenden Arbeitsverträge, sodass Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung erbringen müssen und im Gegenzug ihr volles Arbeitseinkommen verlangen können. Auch sonstige Sondervergütungen wie Gratifikationen und Prämien bleiben bestehen.
Prüfen Sie als Arbeitnehmer jeden Monat Ihre Gehaltsabrechnung und die Zahlungen auf Vollständigkeit. Fordern Sie fehlende Beträge schriftlich mit einer genauen Forderungsaufstellung bei Ihrem Arbeitgeber ein.
Besonderheiten der Eigenverwaltung
Im Unterschied zu einer Regelinsolvenz gibt es bei der Eigenverwaltung eine finanzielle Besonderheit. Wenn sich das Unternehmen im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren befindet, zahltes weder Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge noch Umsatzsteuer. Dies ist ein wichtiger Liquiditätsfaktor während der Restrukturierung der Unternehmung. Im vorläufigen Insolvenzverfahren der Regelinsolvenz gibt es diese Erleichterung nicht. Die nicht gezahlten Steuern werden hinterher als Forderungen berücksichtigt und gemäß Insolvenzplan mit der für alle Gläubiger geltenden Quote beglichen.
Von der Unternehmenssanierung bis zur Insolvenzbekanntmachung
Erfahren Sie hier mehr zum Thema. Was ist geregelt und was ist erlaubt?
Sie haben Fragen zur Insolvenzbekanntmachung?
Diese Bekanntmachungen sind für betroffene Schuldner sehr belastend. Der Gesetzgeber regelt die Veröffentlichung von Informationen insolventer Unternehmen.
Die Veröffentlichung von Informationen über Konkurse ist gerade für Gläubiger und andere Beteiligte wissenswert und interessant. Hier erfahren diese über den bestehenden Konkurs, durch die Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens und können bei dem zuständigen Insolvenzverwalter ihre fehlenden Forderungen anmelden. Auch potenzielle Kunden oder Geschäftspartner können sich im Vorfeld informieren.
Öffentliche Bekanntmachungen, die nach der Insolvenzordnung vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist, erfolgen auf einer zentralen Veröffentlichungsform.
- die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
- der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
- Ankündigung der Restschuldbefreiung
- Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
- Abweisung mangels Masse
- Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Terminbestimmungen
Die Option, die auf Grund der Insolvenzordnung vorzunehmenden Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, ist durch § 9 Abs. 2 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet für die Bundesländer geschaffen worden. Die Insolvenzbekanntmachung:
- ist die öffentliche Bekanntmachung des Konkurses eines Unternehmens oder einer Privatperson im sogenannten Insolvenzregister.
- kann auf der Website des Bundesamts für Justiz zwei Wochen lang uneingeschränkt eingesehen werden.
- informiert über das Verfahren und Namen, Wohnsitz und Geschäftszweig des Schuldners.
- löscht spätestens nach sechs Monaten die Daten aus der Bekanntmachung.
- aktualisiert die Daten der Veröffentlichungen mehrmals täglich.
Insolvenzbekanntmachungen vermeiden!
Bei Ihnen stehen dringende Zahlungen an und alle Finanzierungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft, jetzt ist eine umfassende Unternehmenssanierung sofort nötig oder Ihnen bleiben keine guten Maßnahmen mehr übrig, die Ihr Unternehmen vor Zahlungsunfähigkeit schützen. Leiten Sie umgehend Maßnahmen ein, um die Liquidität zu verbessern. Formulieren Sie klare strategische Ziele, um Ihr Unternehmen zu schützen.
- Sofortmaßnahmen können die drohende Zahlungsunfähigkeit/ Insolvenz abwenden und Ihnen Zeit verschaffen, um eine Planung und Durchführung der Sanierung umzusetzen.
- Kurzfristige Verhandlungen mit Lieferanten oder Banken können Ihnen behilflich sein, Ihre Liquidität zu verbessern.
- Mittelfristige Aktionen sollen das Unternehmen konsolidieren und stabilisieren.
- Strategische Maßnahmen bieten Ihnen dann langfristige Sicherheiten.
Das Umsetzen eines Maßnahmenplans muss koordiniert und überwacht werden. Vorbildfunktion nutzen und Vertrauen schaffen und motivieren, bei Ihren Mitarbeitern, Kreditgebern, Lieferanten und Gläubigern.
Haben Sie sich schon folgende Fragen gestellt?
- Arbeitet Ihr Unternehmen rentabel?
- Wann änderte sich die aktuelle Situation zum ersten Mal?
- Wie gut kennen Sie Ihren Markt und Ihre Wettbewerber?
- Sind Ihre Produkte heute so gefragt wie früher?
- Haben Wettbewerbsprodukte Sie eingeholt?
- Wie sieht die Sortimentspolitik in Ihrem Unternehmen aus?
- Wie viele Mitarbeiter beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen?
- In welchen Bereichen ist Ihr Unternehmen organisiert?
- Wie ist das Verhältnis zu Ihren Führungskräften und Mitarbeitern?
- Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Bank, Ihren Führungskräften, Mitarbeitern und zu Ihrem Steuerberater?
- Wie gehen Sie mit Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Ratschlägen von Ihren Führungskräften, Mitarbeitern oder Ihrer Bank oder Ihres Steuerberaters um?
- Wann hatten Sie die letzte Betriebsprüfung durch das Finanzamt, Sozialversicherungsträger und sonstiger Behörden?
- Wann wurde die letzte BWA erstellt?
- Wann wurde der letzte Jahresabschluss gemacht?
- Wer erstellt Ihre Buchhaltung?
- Welche Formulare und Vorlagen werden in Ihrem Unternehmen genutzt?
- Sind die genutzten Formulare und Vorlagen einheitlich?
- Berücksichtigen Sie bei den Formularen und Vorlagen die gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben?
- Wie hoch ist der aktuelle Stand Ihrer Verbindlichkeiten und deren Fälligkeiten?
- Wie viele Gläubiger haben Sie und kennen Sie diese?
- Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Umsatz- und Kostenplanung?
- Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Finanz- und Liquiditätsplan?
- Werden die Planzahlen monatlich mit den tatsächlichen Ergebnissen verglichen?
- Was passiert bei Ergebnisabweichungen?
- Wie erfolgreich ist Ihr Vertrieb?
- Wer sind Ihre Kunden und wie setzt sich Ihre Kundenstruktur zusammen?
- Wie hoch ist Ihr aktueller monatlicher Umsatz im Vergleich zum Vorjahr?
- Wann haben Sie das letzte Mal ihre Preise überprüft und angepasst?
Viele Fragen, die Ihnen vielleicht bei der Sanierung Ihres Unternehmens helfen können und Sie bei der Abwendung von weiteren Konsequenzen unterstützen können.