<< Themensammlung Marken- und Patentrechte

Gebrauchsmuster

Als kleiner Bruder des Patents wird häufig das Gebrauchsmuster bezeichnet. Tatsächlich gibt es zwischen diesen beiden Schutzrechten Übereinstimmungen, aber auch gravierende Unterschiede.

Wie das Patent ist das Gebrauchsmuster ein Schutzrecht für technische Erfindungen. Ein Gebrauchsmuster kann für technische Gegenstände wie etwa Geräte, technische Anlagen, chemische Stoffe, elektrische Schaltungen etc. beantragt werden.

Im Gegensatz zum Patent ist ein Gebrauchsmusterschutz für Verfahren wie etwa Produktionsverfahren, Meßprozeduren u.s.w. nicht möglich. Neben den vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommenen Verfahren können auch die beim Patentschutz angesprochenen Entdeckungen, wissenschaftlichen Theorien etc. nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden.

Beträgt beim Patent die maximale Laufzeit des Schutzrechts 20 Jahre, so sind es beim Gebrauchsmuster nur höchstens zehn Jahre. Die Beschränkung des Gebrauchsmusterschutzes ausschließlich auf technische Gegenstände und die nur halb so lange Lebensdauer sind sicherlich Nachteile im Vergleich zum Patent.

Demgegenüber stehen wichtige Vorteile: Bei einem Patent dauert es in der Regel ein bis zwei Jahre, bis das Schutzrecht durch das Prüfungs- und das Erteilungsverfahren gegangen ist und schließlich erteilt wird. Das Gebrauchsmuster wird bereits wenige Wochen nach der Beantragung durch den Anmelder vom DPMA in ein Register, die Rolle für Gebrauchsmuster, eingetragen. Mit der Eintragung entfaltet das Gebrauchsmuster seine Wirkungen. Eine vorausgehende materiell-rechtliche Prüfung auf Neuheit und erfinderische Leistung wie bei der Patentanmeldung erfolgt nicht. Lediglich formale Aspekte, beispielsweise ob ein nicht schutzfähiges Verfahren angemeldet worden ist, werden überprüft. Das hat zur Folge, dass der Gebrauchsmusterschutz wesentlich schneller zu erhalten ist als der Schutz durch ein Patent.

Eine zum Gebrauchsmuster angemeldete Erfindung wird also nicht wie ein Patent vor der Erteilung im Hinblick auf den Stand der Technik geprüft. Eine solche materiell-rechtliche Prüfung führt das DPMA bei einem eingetragenen Gebrauchsmuster jedoch dann durch, wenn ein Dritter, beispielsweise ein Konkurrent eines Gebrauchsmusterinhabers, einen Löschungsantrag stellt und darlegt, das eingetragene Gebrauchsmuster erfülle nicht die nötigen Schutzrechts-Voraussetzungen. Dabei gelten wie beim Patent die Kriterien Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit. Allerdings werden beim Gebrauchsmuster nicht so hohe Anforderungen an die erfinderische Leistung, also den Abstand der Erfindung zum Stand der Technik, gestellt wie beim Patent. Dem Gebrauchsmusterschutz sind daher auch "kleinere" Erfindungen zugänglich.

Zudem gibt es beim Gebrauchsmuster im Gegensatz zum Patent für den Anmelder auch eine Neuheitsschonfrist von einem halben Jahr. Das heißt, wurde die Erfindung vom Gebrauchsmusteranmelder oder dem Erfinder selbst innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten vor der Anmeldung vorveröffentlicht, so gilt dieser Stand der Technik nicht als neuheitsschädlich. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird das Gebrauchsmuster aufrechterhalten oder gelöscht.

Ein weiterer großer Vorteil sind die Kosten für dieses Schutzrecht. Die Gebühr für die Anmeldung und Eintragung beträgt 40 Euro. Mit dieser Gebühr ist das Gebrauchsmuster drei Jahre wirksam. Danach kann das Gebrauchsmuster noch dreimal bis auf eine Laufzeit von maximal zehn Jahren verlängert werden. Erst mit der Verlängerung sind weitere Gebühren fällig.

Auch ohne die Prüfung durch das DPMA kann sich ein Anmelder eines Gebrauchsmusters über den weltweiten Stand der Technik zu seiner Erfindung informieren. Es besteht nämlich die Möglichkeit, zu einer Gebrauchsmusteranmeldung eine spezielle Recherche, die Gebrauchsmuster-Recherche nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes, beim DPMA zu beantragen. Die Gebühr für diese Recherche beträgt 250 Euro. In einem solchen Fall wird die Gebrauchsmuster-Anmeldung den sachlich zuständigen Prüfern der Hauptabteilung Patente im DPMA zur Recherche zugeleitet. Der Anmelder erhält einen Recherche-Bericht, in dem alle Druckschriften, die zur Beurteilung des Schutzumfanges des angemeldeten Gebrauchsmusters in Frage kommen können, aufgeführt sind. Weitere Kopien dieser Druckschriften kann der Antragssteller kostenpflichtig vom Schriftenvertrieb in Berlin oder der Lichtbildstelle des DPMA in München beziehen.

Über weitere Einzelheiten, wie etwa der Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren und die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer, informiert das "Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder", das zusammen mit den notwendigen Formularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patentamt (Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert oder über Formulare, Merkblätter direkt abgerufen werden kann.

FAQ: Gebrauchsmuster

FAQ: Gebrauchsmuster

  • Muss ein Patentanwalt hinzugezogen werden?

    Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.

  • Welche Gebühren sind zu entrichten?

    Für eine Gebrauchsmusteranmeldung ist eine Anmeldegebühr von 40 Euro zu zahlen. Für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters werden Verlängerungsgebühren erhoben. Näheres entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt.

  • Welche Unterlagen sind für eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen?

    Um Gebrauchsmusterschutz zu erlangen, ist ein Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters einzureichen. Verwenden Sie hierzu bitte das vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgesehene Antragsformular.

    Beizufügen ist eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind sogenannte Schutzansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist, und wofür konkret Gebrauchsmusterschutz begehrt wird. Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind in zweifacher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

  • Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent?

    Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten unterschiedlich sind.

    Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre. Er kann auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.



Copyright © 2004 Deutsches Patent- und Markenamt.

Schlagworte zu diesem Artikel

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt