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Größe des Betriebes
Der Betriebsrat: Zusammensetzung, Wahlen und Größe
a. Zusammensetzung
In der Zusammensetzung des Betriebsrates sollen sich, wenn möglich, die verschiedenen Organisationsbereiche des Betriebes sowie die verschiedenen vorhandenen Arten der Beschäftigung widerspiegeln. Außerdem gibt es geschlechterspezifische Vorgaben zur Besetzung des Betriebesrates.
b. Wahlen
In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden. Der Arbeitgeber muss dabei keine Initiative zeigen. Diese liegt alleine bei den Mitarbeitern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Der Arbeitgeber darf die Bildung eines Betriebsrates aber weder verhindern oder untersagen.
Die Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre immer zwischen dem 01. März und dem 31. Mai statt. Außerhalb dieses Zeitraums kann ein Betriebsrat z.B. dann gewählt werden, wenn bisher noch kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden war.
Die Wahlen werden vom Wahlvorstand organisiert. Der Wahlvorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Diese werden entweder vom bestehenden Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit benannt oder, falls noch kein Betriebsrat vorhanden ist, von den Arbeitnehmern auf einer Betriebsversammlung gewählt. Diese Versammlung kann von drei Mitarbeitern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einberufen werden.
Wenn trotz einer Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder aber von der Versammlung kein Wahlvorstand gewählt wurde, besteht die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht den Wahlvorstand aufgrund eines Antrages bestellt. Dieser Antrag muss entweder von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebes oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
Jeder Arbeitnehmer, der mindestens achtzehn Jahre alt ist, ist bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt. Überlassene Arbeitnehmer dürfen ebenfalls an der Betriebsratswahl teilnehmen, wenn sie mehr als drei Monate im Betrieb bleiben. Nach dem Gesetz gelten als Arbeitnehmer alle Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten zudem die in Heimarbeit Beschäftigten, die überwiegend für den Betrieb arbeiten.
Bei den Betriebsratswahlen kann sich jeder Wahlberechtigte aufstellen lassen, der mindestens seit sechs Monaten dem Betrieb angehört oder als Heimarbeiter überwiegend für den Betrieb gearbeitet hat. Zur Wahl des Betriebsrates können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Seit dem Jahr 2001 gibt es für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern vereinfachte Wahlverfahren, die auch bei Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern Anwendung finden können, sofern sich Arbeitgeber und Wahlvorstand darüber einig sind.
Die Wahl zum Betriebsrat darf von Seiten des Arbeitgebers weder behindert noch verboten werden. Zudem hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen.
c. Größe des Betriebsrates
Die Größe des Betriebsrates hängt von der Größe des jeweiligen Betriebes ab:
Größe des Betriebes | Größe des Betriebsrates |
5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Eine Person |
21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer | 3 Mitglieder |
51 bis 100 Arbeitnehmer | 5 Mitglieder |
101 bis 200 Arbeitnehmer | 7 Mitglieder |
201 bis 400 Arbeitnehmer | 9 Mitglieder |
401 bis 700 Arbeitnehmer | 11 Mitglieder |
701 bis 1.000 Arbeitnehmer | 13 Mitglieder |
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmer | 15 Mitglieder |
1.501. bis 2.000 Arbeitnehmer | 17 Mitglieder |
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmer | 19 Mitglieder |
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmer | 21 Mitglieder |
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmer | 23 Mitglieder |
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmer | 25 Mitglieder |
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmer | 27 Mitglieder |
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmer | 29 Mitglieder |
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmer | 31 Mitglieder |
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmer | 33 Mitglieder |
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmer | 35 Mitglieder |
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates pro angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um jeweils zwei Mitglieder. |
Ist ein Gesamtbetriebsrat einzurichten, so entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Jeder Betriebsrat, der aus mehr als drei Mitgliedern besteht, entsendet zwei seiner Mitglieder. In der Zusammensetzung sind die Geschlechter zu berücksichtigen.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, so muss der Arbeitgeber, abhängig von der Größe des Betriebes eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen, damit diese ihrer Arbeit im Betriebsrat nachkommen können.
Größe des Betriebes | Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder |
200 bis 500 Arbeitnehmer | Ein Betriebsratsmitglied |
501 bis 900 Arbeitnehmer | 2 Betriebsratsmitglieder |
901 bis 1500 Arbeitnehmer | 3 Betriebsratsmitglieder |
1501 bis 2000 Arbeitnehmer | 4 Betriebsratsmitglieder |
2001 bis 3000 Arbeitnehmer | 5 Betriebsratsmitglieder |
3001 bis 700 Arbeitnehmer | 6 Betriebsratsmitglieder |
4001 bis 1.000 Arbeitnehmer | 7 Betriebsratsmitglieder |
5001 bis 1.500 Arbeitnehmer | 8 Betriebsratsmitglieder |
6001. bis 2.000 Arbeitnehmer | 9 Betriebsratsmitglieder |
7001 bis 2.500 Arbeitnehmer | 10 Betriebsratsmitglieder |
8001 bis 3.000 Arbeitnehmer | 11 Betriebsratsmitglieder |
9001 bis 3.500 Arbeitnehmer | 12 Betriebsratsmitglieder |
In Betrieben mit mehr als 10.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates pro angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer um jeweils ein Betriebsratsmitglied |
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