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Wirtschaftsausschuss und Betriebsvereinbarungen
Wirtschaftsausschuss
In allen Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten ist außerdem ein Wirtschaftsausschuss einzurichten, der aus drei bis sieben Mitgliedern besteht. Das Unternehmen ist verpflichtet den Ausschuss umfassend und rechtzeitig über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu informieren und diese mit ihm zu beraten. Dazu gehören unter anderem die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, Rationalisierungsvorhaben, Vorhaben zur Verlegung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes sowie Maßnahmen zur Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes.
Betriebsvereinbarungen
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, sog. Betriebsvereinbarungen mit dem Unternehmen auszuhandeln. Betriebsvereinbarungen können unter anderem Regelungen bzgl. folgender Bereiche beinhalten:
- Entlohnungsformen
- Arbeitszeit
- Berufliche Bildung
Nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung können Regelungen bzgl. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen sein, die bereits durch einen Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise durch einen Tarifvertrag geregelt werden. Dies Regelung gilt dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ermöglicht.
Tendenzbetriebe, Religionsgemeinschaften und öffentlicher Dienst
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Außerdem findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung bei Unternehmen und Betrieben, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen.
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