Und hier kommen wir zu der Gefahr: Wer unwirksame Klauseln im Rechtsverkehr verwendet, setzt sich der Gefahr aus, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Das gilt natürlich nicht nur im Internet, aber: Im Internet haben es Wettbewerber sehr leicht, die fehlerhaften AGB von Konkurrenten zu durchforsten. Es reicht grundsätzlich, eine unwirksame Klausel bei google einzugeben, schon werden genügend Unternehmen ausgeworfen, die diese Klausel verwenden – und Konkurrenzunternehmen werden sich dort sicher auch finden.
Aber nicht nur das: Im Internet müssen AGB deutlich sichtbar platziert werden, damit sie in den Vertrag einbezogen werden. Verstöße können gleichfalls abgemahnt werden.
1. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Waren und Dienstleistungen im Internet werden als Massengeschäft betrieben. Ein Unternehmen bietet bestimmte Leistungen an und der Kunde kann sie durch relativ einfachen "klick" erwerben. Dadurch kommt ein Vertrag zustande, der sich von anderen Verträgen im "Offline"-Leben nicht grundsätzlich unterscheidet. Ob ein Kunde eine Digitalkamera im Internet oder in einem Geschäft erwirbt – es ist und bleibt ein Kaufvertrag. Sieht man einmal vom Widerrufs-/ Rückgaberecht bei Internetgeschäften ab, ergeben sich für die Parteien die gleichen Rechte und Pflichten aus dem Gesetz.
In einem bestimmten Rahmen ist es jedoch möglich, gesetzliche Regelungen abzuändern. Das geschieht dann durch das berühmte "Kleingedruckte", genannt AGB. Allerdings haben Rechtsprechung und der Gesetzgeber allzu unternehmensfreundlichen AGB durch Urteile und Gesetze einen Riegel vorgeschoben.
Zurück zum Begriff "AGB": Nach § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Für das Internetgeschäft ist es klar: Werden Vertragsbedingungen verwendet, gilt dies naturgemäß für eine Vielzahl von Verträgen, denn es wird eine Vielzahl von Interessenten angesprochen. Mithin finden die Regelungen des AGB-Rechts auf solche Vertragsbedingen Anwendung.
2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag
AGB müssen in einen Vertrag einbezogen werden, damit die dort getroffenen Regelungen für das Vertragsverhältnis Bedeutung haben. Nach § 305 Abs.2 BGB werden AGB nur unter folgenden Bedingungen Vertragsbestandteil:
Der Verwender der AGB muss auf die Bedingungen bei Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen und er muss dem Vertragspartner die Möglichkeit
verschaffen, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Schließlich muss der Geschäftspartner mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Was bedeutet nun ein ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss? In der Regel wird mittels eines Hyperlinks auf die AGB verwiesen. Das kann als ausdrücklicher Hinweis ausreichen. Aber Achtung: Der Hinweis muss bei Vertragsabschluss vorliegen, daher ist auch eine gewisse zeitliche Nähe zur Bestellung erforderlich. Am besten ist es daher, wenn der Hinweis auf die AGB im Rahmen des Bestellvorgangs auftaucht. So geschieht es auch häufig: Am Ende des Bestellvorgangs erscheint ein Hinweis auf die AGB. Idealerweise sollte sich jedoch zusätzlich bereits auf der Startseite ein Hinweis auf die AGB befinden, und zwar so deutlich, dass er für einen Durchschnittskunden nicht zu übersehen ist. Allzu kleine Buchstaben sollten daher vermieden werden. Ebenso sollte der Kunde nicht gezwungen sein, erst zu scrollen, um dann den Hinweis auf die AGB zu sehen.
Hat der Kunde den Hinweis gesehen, muss er nach dem Gesetz die Möglichkeit besitzen, in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB zu nehmen. Natürlich kann man vertreten, dass es ausreicht, dass der Kunde nach einem klick auf den Hyperlink die AGB lesen kann. Das gilt aber nur bei kurzen, schnell lesbaren AGB. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die AGB heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Es ist dem Kunden nicht zumutbar, seitenlange AGB auf dem Bildschirm lesen zu müssen.
Schließlich muss das Einverständnis des Kunden mit den AGB vorliegen. Das
kann natürlich einmal dadurch ausdrücklich geschehen, dass man den Kunden die AGB vor Abschluss des Vertrages durch klick bestätigen lässt; klickt er das Bestätigungskästchen nicht an, so kann der Vertrag nicht abgeschlossen werden.
Allerdings ist das kein "muss". Erfolgt nach dem Aufbau der Seite ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die AGB und kann der Kunde von den AGB zumutbar Kenntnis nehmen, so liegt mit der Bestellung auch regelmäßig ein
stillschweigendes Einverständnis mit den AGB vor.
Vorstehende Erwägungen gelten für Verbraucher. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern reicht es aus, wenn ein Hinweis des Verwenders auf die AGB erfolgt.
3. Aktuelle Rechtsprechung
Verwendet ein Online-Händler für die Präsentation von AGB einen zu kleinen Scroll-Kasten, so stellt das einen Verstoß gegen AGB-Recht und gegen Wettbewerbsrecht dar (OLG Frankfurt/M. CR 2008, S. 124 ff.). In diesem Fall war die Seite des Online-Händlers so angeordnet, dass der Leser aufgrund der geringen Größe des Scroll-Kastens jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Textes von AGB zur Kenntnis nehmen konnte. Das OLG stellte fest, dass es sich um einen Verstoß gegen § 305 BGB handele, weil dem Kunden durch die geringe Größe des Scroll-Kastens die Möglichkeit verwehrt wird, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen. Das Gericht sah durch den Verstoß gegen diese Vorschrift den Tatbestand einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als erfüllt an.
Anmerkungen: Das Urteil ist richtig. Es ist unverständlich, warum einige Anbieter im Rahmen des Bestellvorgangs bezüglich der AGB einen winzigen Scroll-Kasten zur Verfügung stellen, durch den man sich mühsam scrollen muss. Ein Download ist in diesen Fällen nicht unproblematisch möglich und auch der Ausdruck bereitet Schwierigkeiten. Insofern kann man diese Verfahrensweise nur als unzumutbar im Sinne des § 305 BGB bezeichnen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Teil 2: Überraschende und intransparente AGB