Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als zwei Jahren verlängert sich dagegen die Kündigungsfrist – nunmehr ausschließlich – für den Arbeitgeber!
Die Kündigungsfrist für die ordentliche Beendigung eines Arbeitsvertrags ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, einer tarifvertraglichen Regelung oder dem Gesetz. Im Bereich der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB ist nunmehr besondere Vorsicht geboten. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach dem Wortlaut grundsätzlich vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats.
Dagegen kann der Arbeitnehmer – unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses – mit der kurzen vierwöchigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden.
Als Arbeitgeber haben Sie dagegen folgende Fristen einzuhalten:
Dauer der Beschäftigung und Kündigungsfrist
- 2 bis 4 Jahre: 1 Monat zum Ende des Monats
- 5 bis 7 Jahre: 2 Monate zum Ende des Monats
- 8 bis 9 Jahre: 3 Monate zum Ende des Monats
• 10 bis 11 Jahre: 4 Monate zum Ende des Monats
• 12 bis 14 Jahre: 5 Monate zum Ende des Monats
• 15 bis 19 Jahre: 6 Monate zum Ende des Monats
• 20 Jahre und länger: 7 Monate zum Ende des Monats
Ist es zulässig, die gesetzlich vorgegebenen Fristen zu ändern?
Im Rahmen von tarifvertraglichen Regelungen kann von den vorgeschriebenen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.
Außerhalb des Geltungsbereichs von Tarifverträgen besteht die Möglichkeit, im konkreten Arbeitsvertrag durch Individualvereinbarungen von der gesetzlichen Regelung – zumindest in bestimmtem Umfang – abzuweichen. In der Praxis sollte versucht werden, über die Regelungen im Arbeitsvertrag die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzusetzen. Soweit mit der Vereinbarung nicht zulasten des Arbeitnehmers eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vereinbart wird, ist es zulässig, die kurze gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zu verlängern.
Konkret bedeutet dies, dass in dem jeweiligen Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten sein sollte, wonach die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer genauso lang ist wie für den Arbeitgeber.