Der Fall: Belastbarkeit fehlt
Ein Redakteur war 10 Jahre für eine von seinem Arbeitsgeber herausgegebene Tageszeitung tätig. Nachdem er ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhielt, bemängelte er, dass dort die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen fehle. Da der Arbeitgeber eine solche Ergänzung des Zeugnisses ablehnte, klagte der Redakteur.
Das BAG gab der Klage dem Grunde nach statt. Der nötige Zeugnisinhalt richte sich u. a. auch nach dem Zeugnisbrauch. Dieser könne nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Fehlten übliche Formulierungen ohne eine sachliche Rechtfertigung, dürfe der Arbeitnehmer eine Ergänzung verlangen. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, den ein einstellender Arbeitgeber erwarte, könne ein unzulässiges Geheimzeichen sein. Das BAG wies den Rechtsstreit zur Klärung der Frage an die Vorinstanz zurück, ob die Hervorhebung der Belastbarkeit für Redakteure üblich ist
(BAG, Urteil vom12.08.2008, Az.: 9 AZR 632/07).
Mein Rat: Das muss in das Zeugnis
Nach § 109 GewO muss das Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Arbeitsnehmers sind zusätzlich Angaben zur Leistung und zum Verhalten aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).
Daneben muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit) sowie Leistung und Sozialverhalten bei wohlwollender Beurteilung wahrheitsgemäß wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).
So gehen Sie vor - Schnell-Check: Kennen Sie diese verbotenen Geheimzeichen?
Ist Ihnen bekannt, dass ein … | Ja | Nein |
---|---|---|
… Ausrufungszeichen das Gegenteil dieser Aussage bedeutet? | ||
… ein senkrechter Strich, der links vor der Unterschrift steht und wie ein Ausrutscher aussieht,auf eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft hinweist? | ||
… ein doppelter senkrechter Strich links vor der Unterschrift auf eine Mitgliedschaft in einer linksgerichteten verfassungsrechtlichen Organisation deutet? |
Helmut Walter