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Geschäftsführer privat

Ausfall des Geschäftsführers – wie geht’s weiter?

Wenn es ums „Verdrängen“ geht, sind wir alle gleich gut. Die Gefahr, dass der Geschäftsführer ausfällt, ist zwar vielen von Ihnen bekannt. Es „soll“ auch etwas gemacht werden, aber „gemacht“ wird dann doch nicht. Passiert es dann trotzdem, stehen Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und natürlich Ihre Familie ziemlich dumm dar. Um genauer zu werden: Sie alle stehen kurz vor einem ganz tiefen Fall.

Icon Notfallkoffer © tashatuvango

Trifft es im Unternehmen den einzigen Geschäftsführer ganz unerwartet, sei es nun durch Arbeitsunfähigkeit oder Tod, steht das Unternehmen regelmäßig vor dem unmittelbaren Absturz. Die IHKs schätzen, dass mehr als 50 Prozent der Unternehmen keine Regelungen für den Fall der Fälle getroffen haben. Andere Studien zeigen, dass gerade im Bereich der Kleinunternehmen nur ca. 15 Prozent Regelungen für den Ausfall des Geschäftsführers eingeführt haben. 

Erschreckend, wenn man die Folgen eines Ausfalls bedenkt. Unverständlich und unverantwortlich, wenn man weiß, wie einfach es wäre, Vorsorge zu treffen. 

Vorsorge treffen für Ausfall eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

Fällt der einzige Geschäftsführer aus, ist die GmbH ohne weitere Vorkehrungen sofort handlungsunfähig. Denn der Geschäftsführer ist der einzige, der die Gesellschaft nach außen vertreten kann – also Geschäfte abschließen kann, Mitarbeiter einstellen und entlassen, Bankkonten eröffnen und schließen. Handelt es sich – wie nicht selten – um den Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, gibt es nicht einmal eine Gesellschafterversammlung, die einen neuen Geschäftsführer bestellen könnte. Fatal! Das Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers bei Gericht kann in manchen Fällen bis zu einem Jahr dauern.

Wichtiger Hinweis

Die GmbHs mit einem „Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer“ sind ohne weitere Vorkehrungen erheblich vom Untergang bedroht, wenn der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer ausfällt.

Vorsorge treffen für die GmbH

Nicht nur die besonders stark betroffenen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer-GmbHs müssen jetzt reagieren. Auch andere Konstellationen sind betroffen.

Beispiele:
1. Sie haben zwei Geschäftsführer bestellt, diese können aber nur gemeinsam handeln!
2. Kontovollmacht liegt nur bei einer Person.
3. Eine zerstrittene Gesellschafterversammlung könnte sich nicht auf einen weiteren Geschäftsführer verständigen.

Experten-Tipp

Schließen Sie sich mit mehreren Unternehmern zu einer Arbeitsgemeinschaft „Notfall-Handbuch“ zusammen – das motiviert. In der Arbeitsgemeinschaft erarbeiten Sie nach und nach Ihr Notfall-Handbuch mit allen notwendigen Vollmachten und zu treffenden Regelungen.

Wie Sie jetzt sofort für die GmbH vorsorgen können

Viele Industrie- und Handelskammern bieten inzwischen kostenlos „Notfall-Handbücher“ an. Ein sehr umfassendes und sofort ausfüllbares Notfall-Handbuch hat beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft der IHKs Rheinland-Pfalz herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer Rheinland- Pfalz.

Dieses Notfall-Handbuch müssen Sie dann um die schriftlichen Vollmachten z. B. für die Bankkonten, für den Betreuungsfall, für Vertreter usw. ergänzen – enthalten sind auch Fragen zum Testament, zu verschiedenen Urkunden oder zu Passwörtern.

Schnell-Check: Sieben Sofortmaßnahmen bei Ausfall des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Gesellschaftsvertrag und wichtige Gesellschafterbeschlüsse suchen und sammeln
2. Mitarbeiter befragen nach den Dingen, die momentan dringlich sind; To-do-Liste aufstellen und Aufgaben delegieren; Verantwortlichkeiten klären
3. Person benennen, die für die Notgeschäftsführung geeignet ist und mit einem Anwalt sofort Notgeschäftsführung bei Gericht beantragen. Notgeschäftsführer könnten z. B. sein: Angestellte, Steuerberater oder Rechtsanwalt der Gesellschaft
4. Mit der Bank sprechen und gemeinsam überlegen, wie Überweisungen getätigt werden können, ggf. neues Konto einrichten (auf Privatnamen) und die Geschäfte darüber abwickeln, damit eine finanzielle Handlungsfähigkeit erhalten bleibt
5. Geschäftspartner informieren und Vertreter benennen
6. Rechnungsschreibung sicherstellen
7. Steuerberater/Rechtsanwalt der Gesellschaft nach Besonderheiten und laufenden Fristen befragen

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