In einem Unternehmen wurde ein größerer Personalabbau vorgenommen. Es wurde ein Interessenausgleich mit Namensliste erstellt, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich festgehalten waren.
Der Sozialauswahl lag eine Punktetabelle zugrunde, die unter anderem Sozialpunkte für das Lebensalter vorsah. Die konkrete Auswahl wurde dann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen vorgenommen.
Ein 51-jähriger Betroffener klagte gegen seine Kündigung wegen des im AGG enthaltenen Altersdiskriminierungsverbots.
Das BAG wies seine Klage ab. Das Gericht gab ihm zwar insoweit recht, dass die Diskriminierungsverbote des AGG auch bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach dem KSchG zu beachten seien.
Im konkreten Fall läge aber kein Verstoß vor, da das Lebensalter im Rahmen der Sozialauswahl durch die Bildung von Altersgruppen berücksichtigt werden könne (BAG, Urteil vom 06.11.2008, Az.: 2 AZR 701/07).
Europarecht geht vor
Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Unsicherheit beendet, ob auch im Rahmen von Kündigungen das AGG berücksichtigt werden muss.
Das Gesetz enthält zwar den Passus, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten sollen.
Experten hatten allerdings immer betont, dass diese Regelung europarechtswidrig sei. Das BAG hat dies offenbar ebenso gesehen und die Anwendbarkeit des AGG entgegen dem Gesetzeswortlaut bejaht.
Sozialauswahl bleibt heiß
Da das KSchG bei der Sozialauswahl ausdrücklich das Lebensalter als Kriterium benennt, das AGG aber ausdrücklich eine Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen ihres Alters verbietet, ist das Dilemma perfekt.
Allerdings hat das BAG die Anknüpfung an das Lebensalter im Rahmen von Altersgruppen für grundsätzlich zulässig erklärt. Ob auch weitere Ausnahmen gestattet sind, ist aufgrund der noch ausstehenden Urteilsbegründung offen.
Sofern bei Ihnen betriebsbedingte Kündigungen anstehen, sollten Sie bis auf Weiteres das Lebensalter nur im Rahmen von Altersgruppen berücksichtigen.
Redaktionsbüro Ernst Schneider