Wie das Verfahren abläuft
Die Auflösung des Betriebsrats kann bei einem groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten beim Arbeitsgericht beantragt werden, § 23 Abs. 1 BetrVG. Antragsberechtigt sind:
- Sie als Arbeitgeber
- mindestens ein Viertel der berechtigten Mitarbeiter zur Betriebsratwahl
- eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
Entscheidend dabei ist, dass Ihr Betriebsrats als Gremium eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. Separate Pflichtverletzungen einzelner oder aller Betriebsratsmitglieder reichen nicht.
Wichtiger Hinweis!
Bei separaten Pflichtverletzungen können Sie den Ausschluss der einzelnen Betriebsratsmitglieder fordern. Anders als bei einer Auflösung rücken dann aber Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nach.
Umgekehrt brauchen am groben Verstoß des Betriebsrats als Gremium nicht alle Mitglieder beteiligt zu sein. Denn der Betriebsrat kann verbindliche Beschlüsse bereits mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder fassen, § Abs. 2 BetrVG.
Das Arbeitsgericht prüft den Antrag auf Auflösung. Ist dieser begründet, löst das Gericht den Betriebsrat durch Beschluss auf. Mit dem rechtskräftigen Beschluss erlöschen alle Rechte der Betriebsratsmitglieder an deren Amtsstellung.
Wichtiger Hinweis!
Zugleich verlieren die Betriebsratsmitglieder ihren Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG und § 15 KSchG.
Anschließend muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wobei die bisherigen Mitglieder wieder gewählt werden dürfen. Der Wahlvorstand wird nach Rechtskraft des Beschlusses automatisch des Amts wegen vom Arbeitsgericht bestellt. Anders als Ihre Mitarbeiter oder die in Ihrem Betrieb vertretene Gewerkschaft können Sie aber keine Vorschläge über die Größe und Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
Ein Rücktritt nützt wenig
Zwar kann Ihr Betriebsrat auch nach dem eingeleiteten Auflösungsverfahren noch geschlossen zurücktreten, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Das Verfahren wird aber trotzdem gegen den zurückgetretenen Betriebsrat fortgesetzt, damit dieser nicht möglichst lange im Amt bleiben kann, weil er den Wahlvorstand nicht bestellt.
Es können auch alle Betriebsratsmitglieder ihr Amt niederlegen. Dann rücken die Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nach. Da dieser so fortgeführt werden kann, entfallen die Neuwahlen.
Der Pflichtverstoß muss erheblich sein
Die Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Ein schuldhaftes Begehen ist dagegen nicht erforderlich.
Offensichtlich schwerwiegend ist der Verstoß, wenn Ihr Betriebsrat dauerhaft oder wiederholt Rechte und Befugnisse nicht wahrnimmt, die ihm im Interesse und zum Schutz von Dritten gewährt werden. Das gilt auch für erhebliche Überschreitungen der gesetzlichen Befugnisse, die Ordnung und Frieden im Betrieb stören. Dazu gehören etwa:
- Nichtbestellung des Vorsitzenden des Betriebsrats und seines Vertreters
- wiederholte Unterlassung notwendiger Betriebsratssitzungen
- Verletzung der Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG
- Verletzung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG
- unterlassene Unterrichtung des Arbeitgebers über die Teilnahme an und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
- Nichtausüben oder grob missbräuchliches Ausüben von Mitbestimmungsrechten
- Beschlüsse mit eindeutig parteipolitischem Inhalt
Ihr Muster: Auflösung des Betriebsrats
Ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats lautet wie folgt:
An das Arbeitsgericht Musterstadt
In der Beschlusssache
der Firma Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1,12345 Musterstadt
– Antragstellerin –
gegen
den Betriebsrat der Firma Max Mustermann GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden ________,
– Antragsgegner –
wird beantragt:
Der Betriebsrat der Firma Max Mustermann GmbH wird aufgelöst.
Begründung:
1. Die Antragstellerin ist ein der Elektroindustrie zugehöriges Unternehmen mit derzeit 108 Mitarbeitern. Der Antragsgegner ist der Betriebsrat der Antragstellerin. Er wurde am _____ gewählt mit derzeit ____ Mitgliedern.
2. Der Betriebsrat hat in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem BetrVG verstoßen, indem er Lohn- und Gehaltslisten im Intranet auf seiner Seite zugänglich machte. Damit hat er gegen seine Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG verstoßen und ist aufzulösen.
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(Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber)
Redaktionsbüro Schneider