Ohne zeitgemäße Ausstattung mit modernem Computer-Equipment und neuester Software läuft heute fast nichts mehr. Dies gilt wahrscheinlich auch für Ihr Unternehmen. Da in den meisten Fällen der Sachverstand der eigenen Mitarbeiter für die notwendige Anpassung auf neuere Versionen oder für das Beheben plötzlicher Probleme nicht ausreicht, entscheiden sich viele Unternehmer dafür, die Software-Pflege und -Wartung extern zu vergeben.
Brisant wird die Lage, wenn das beauftragte Unternehmen plötzlich den entsprechenden Wartungsvertrag kündigt. Ein länger andauernder Computerausfall wird dann schnell zur Katastrophe.
Kann denn der Auftragnehmer wirklich so einfach kündigen?
Wegen dieser möglicherweise sogar existenzbedrohenden Folgen für die betroffene Firma könnte man nun die Auffassung vertreten, dass der Auftragnehmer eines Wartungsvertrags eine ganz besondere Verpflichtung habe und nicht so einfach kündigen dürfe. Dieser Meinung war auch ein Bauunternehmer und zog vor Gericht.
Der Fall:
Gleichzeitig mit dem Kauf von Fachsoftware für seinen Betrieb schloss der Unternehmer einen Wartungsvertrag ab, in dem eine jährliche Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart war.
Nachdem der Software-Verkäufer den Vertrag wegen Unstimmigkeiten mit dem Kunden gekündigt hatte, erklärte der Bauunternehmer, er sei auf die Wartung angewiesen. Deshalb sei die Kündigung unzulässig. Daher weigerte er sich, bereits geleistete Arbeiten zu bezahlen und verklagte den Verkäufer.
Das Urteil:
Das Gericht gab dem Software-Unternehmen Recht und verpflichtete den Bauunternehmer zur Zahlung der bereits erbrachten Leistungen.
Es sei keine rechtliche Grundlage erkennbar, die dem vertraglichen Kündigungsrecht des Software-Herstellers widersprechen könnte. Auch aus dem Grundsatz „Treu und Glauben“(§ 242 BGB) lasse sich ein Kündigungsausschluss nicht ableiten.
Derartige Verträge dürften nur dann nicht gekündigt werden, wenn zum Beispiel schon bei deren Abschluss, etwa bei der Euro-Umstellung im Jahr 2001, erkennbar sei, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Wartungsbedarf zwangsläufig bestehe.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12.01.2005 – Az.: 1 U 1009/04
Ernst Schneider
Jurist und Wirtschaftsberater