Schulung ist nicht gleich Schulung
Beim Thema Schulung müssen Sie beachten, dass das Gesetz hierzu zwei verschiedene Regelungen enthält.
Kollektiver Anspruch des Betriebsrats
Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hat das Betriebsratsgremium einen Anspruch darauf, dass einzelne oder mehrere Betriebsratsmitglieder an Schulungen teilnehmen.
Der Fall - Prüfen Sie die Erforderlichkeit
Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn die Teilnahme aufgrund der konkreten betrieblichen Situation benötigt wird, um derzeit oder demnächst anstehende Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, die Teilnahme also erforderlich ist.
Kosten für den Arbeitgeber
Ist die Teilnahme erforderlich, müssen Sie die vollen Kosten tragen, also
- den Verdienstausfall des teilnehmenden Betriebsratsmitglieds,
- die Seminarkosten und die• Unterbringungs- und Fahrtkosten.
Praxis-Tipp: Je näher das Ende der Amtszeit des Betriebsrats rückt, desto eher können Sie die Schulungsteilnahme wegen fehlender Verwendungsmöglichkeit der dort erworbenen Kenntnisse ablehnen. Ausnahme: Betriebsratsneulinge: Hier müssen Sie auch ohne Nachweis der Erforderlichkeit Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht oder allgemeinen Arbeitsrecht akzeptieren.
So gehen Sie vor: Können Sie die Zahlung verweigern? (beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein)
- Vermittelt das Seminar Kenntnisse, die für eine Betriebsratsaufgabe erforderlich sind?
- Wird der Inhalt des Seminars vom teilnehmenden Betriebsratsmitglied in der konkreten betrieblichen Situation benötigt?
- Hat das Betriebsratsmitglied noch keine ausreichenden Kenntnisse zum Seminarthema?
- Sind mehr als 50 % des Seminarthemas für die Betriebsratsarbeit relevant?
- Können die im Seminar vermittelten Kenntnisse noch während der Amtszeit des teilnehmenden Betriebsratsmitglieds eingesetzt werden?
- Sind die Seminarkosten nicht unverhältnismäßig teuer?
- Liegt ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zur Seminarteilnahme vor?
Fazit: Bei nur einem Nein können Sie die Zahlung ablehnen
Sonderfall: Gewerkschaftsschulung
Da Sie nicht gezwungen werden sollen, Ihren Gegner, die Gewerkschaften, zu finanzieren, dürfen diese Ihnen nur abgrenzbare Kosten, die der Gewerkschaft anlässlich des Seminars anfallen – und nicht solche Kosten, die der Gewerkschaft sowieso anfallen – in Rechnung stellen.
Als berechnungsfähige abgrenzbare Kosten gelten:
- Mietzahlungen für anlässlich des Seminars gemietete Räume
- Honorare für externe Referenten
Nicht zu erstatten sind allgemeine Vorhalte oder Generalunkosten wie:
- Kosten für gewerkschaftsangehörige Referenten
- Miete für dauerhaft angemietete Räumlichkeiten und Nebenkosten
- allgemeine Betriebskosten
- Kosten für Gestellung und Abnutzung von gewerkschaftseigenem Mobiliar
Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds
Neben dem kollektiven Anspruch hat jedes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an behördlich anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieser Anspruch besteht während der regulären Amtszeit für die Dauer von
- 4 Wochen für Betriebsratsneulinge und
- 3 Wochen für die übrigen Betriebsratsmitglieder.
Ihre Kostentragungspflicht erstreckt sich hier aber „nur“ auf die bezahlte Freistellung. Die Seminar-, Unterbringungs- und Fahrtkosten muss das teilnehmende Betriebsratsmitglied selbst tragen.