Dies gilt auch, wenn er erst Jahre später von der Täuschung erfährt und die Leistungen des Arbeitnehmers stets beanstandungsfrei waren, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.10.2006, AZ. 5 Sa 25/06.
Der Kläger dieses Verfahrens hatte sich 1997 bei dem beklagten Unternehmen als Schweißer beworben und dabei ein gefälschtes Ausbildungszeugnis vorgelegt, in dem er das Ergebnis der schriftlichen Prüfung von "ausreichend" in "befriedigend" und das Ergebnis der praktischen Prüfung von "befriedigend" in "gut" abgeändert hatte.
Die Bewerbung hatte Erfolg und führte im Mai 1997 zur Einstellung des Klägers.
Ca. 8 ½ Jahre später entdeckte der Beklagte die Fälschung aus Anlass der Überprüfung von Bewerbungsunterlagen wegen gefälschter Urkunden eines anderen Arbeitnehmers. Er sprach daraufhin im Herbst 2005 die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gemäß § 123 Abs. 1 BGB aus, weil der Kläger ihn arglistig getäuscht habe. Die Täuschung sei für die Einstellung auch ursächlich gewesen, da angesichts der Vielzahl der Bewerbungen immer eine Vorauswahl nach den Noten der Bewerber getroffen werde.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung des Arbeitgebers nicht geendet habe. Seine Arbeitsleistung sei bis zur Anfechtung ohne jede Beanstandung geblieben. Im übrigen sei die Anfechtung treuwidrig.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das LAG hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten hat. Der Kläger hat den Beklagten durch die Vorlage der gefälschten Zeugnisse vorsätzlich und somit arg-listig im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB getäuscht.
Das gefälschte Zeugnis war für den Abschluss des Arbeitsvertrages zumindest mitursächlich, da der Beklagte aufgrund der Vielzahl der bei ihm eingehenden Bewerbungen zunächst mit Hilfe der Papierform eine Vorauswahl trifft und hierbei die Noten der Bewerber eine entscheidende Rolle spielen.
Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Beklagten ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Zwar kann die Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses treuwidrig sein, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die im Rahmen der Einstellung verübte Täuschungshandlung nicht mehr beeinträchtigt ist. Im Streitfall ist aber von einer fortwährenden Beeinträchtigung der Rechtslage des Beklagten auszugehen.
Der Beklagte hat, wie jeder Arbeitgeber, ein schützenswertes Interesse daran, dass die im Rahmen von Bewerbungen vorgelegten Zeugnisse die Qualifikation des Bewerbers wahrheitsgemäß wiedergeben. Nur dies ermöglicht einen fairen Vergleich der Bewerber untereinander. Im Streitfall kommt hinzu, dass es sich bei der Täuschung des Klägers nicht um einen Einzelfall gehandelt hatte und deshalb bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers auch für Außenstehende der Eindruck entstehen konnte, dass der Beklagte derartige Täuschungen nicht sanktioniert.