App-spezifische Datenschutzerklärung
Eine Datenschutzerklärung muss in verständlicher Form über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und -verwendung informieren. Der Nutzer der App muss außerdem durch einen eindeutigen und sofort erkennbaren Hinweis auf die Datenschutzerklärung hingewiesen werden. Hierzu bietet sich ein Link mit der Bezeichnung Datenschutzerklärung oder Datenschutzhinweis, der in allen Menüs verfügbar ist, an. Versteckte Datenschutz-Informationen unter Menüpunkten wie Impressum, AGB oder Nutzungsbestimmungen genügen den Anforderungen nicht.
Rechtliche Besonderheiten von Apps
Viele datenschutzrechtlich relevante Punkte ähneln sich bei Webseiten und Apps, so muss beispielsweise eine Kontaktmöglichkeit für den Betroffenen angeboten oder die verantwortliche Stelle benannt werden. Allerdings weisen Apps auch Besonderheiten auf, wie die Einholung spezieller Berechtigungen zum Zugriff auf personenbezogene Daten; zum Beispiel Standortinformationen (Location Based Services) oder Smartphone-Telefonbücher. Für diese Fälle sollte eine angepasste Aufklärung über die angebotenen Funktionen erfolgen. Auch die in Webseiten weit verbreiten Informationen zu Cookies können nicht übernommen werden, stattdessen müssen die Nutzer gegebenenfalls über Alternativ-Technologien mit ähnlichen Funktionsweisen informiert werden.
Wann muss der Nutzer informiert werden?
Gemäß § 13 Abs. 1, S. 1 TMG muss der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs informiert werden – dies wird insbesondere von den Datenschutzbehörden so ausgelegt, dass der Nutzer so frühzeitig wie möglich informiert werden soll. Bei Apps ist die Darstellung der Datenschutzerklärung schon vor dem ersten Start möglich, d.h. entweder im App Store oder nach dem Herunterladen. Google bietet beispielsweise zu diesem Zweck Entwicklern eine Anleitung, wie die Datenschutzerklärung in Google Play eingebunden werden kann. In Apples App Store kann die Datenschutzerklärung durch einen Link eingebunden werden. Sofern rechtlich eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung notwendig wird, muss dann regelmäßig die Frage beantwortet werden, wie diese in der App eingeholt werden kann.
Gesetzliche Informationspflichten
Das Übernehmen von bereits bestehenden Datenschutzerklärungen birgt rechtliche Risiken, da ein anderer „Dienst“ im Sinne des Telemediengesetzes vorliegt. Vor allem aus Telemediengesetz und Bundesdatenschutzgesetz können sich weitere Informationspflichten ergeben, daher sind jeweils die Besonderheiten der konkreten Apps zu berücksichtigen. Eine app-spezifische Datenschutzerklärung kann jedoch nicht datenschutzrechtlich notwendige Einwilligungen ersetzen, sondern soll vielmehr über die konkrete Art und Weise der Datennutzung informieren.