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Arbeitsrecht

Dann bin ich eben krank

Haben Sie als Chef schon einmal erlebt, dass ein Mitarbeiter eine Krankheit ankündigt, weil er eine Arbeit nicht übernehmen will? Sozusagen Krankschreibung mit Ansage. Das LAG Köln hat jetzt festgestellt: Wer tatsächlich krank ist, der darf auch mit der AU-Bescheinigung drohen.

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Vorhang runter.

So auch geschehen im Fall einer Mitarbeiterin, die bereits längere Zeit unter Schmerzen wegen eines sogenannten Tennisarms litt und deswegen bereits mehrere Wochen krankgeschrieben war.

Als kurz darauf eine Kollegin aus der Registratur erkrankte, bekam sie den Auftrag, diese an ihrem Arbeitsplatz zu vertreten. Bereits am ersten Tag merkte sie offenbar, dass sie die Arbeit mit den Schmerzen nicht ausüben konnte, und informierte ihre Chefin. Diese bemerkte, solange sie sich in der Arbeit befände, sei von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Mitarbeiter erwiderte: „Dir ist schon klar, dass ich mich dann krankschreiben lasse?“ und ließ sich einige Tage später krankschreiben.

 

LAG Köln erklärt Kündigung für unwirksam

Das LAG Köln erklärte die darauf folgende Kündigung für unwirksam. Auch wenn das Ankündigen einer zukünftigen Krankheit durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne, so könne man in diesem Fall der Arbeitnehmerin nicht ohne Weiteres fehlenden Arbeitswillen unterstellen. Als objektiv erkrankte Beschäftigte habe diese „lediglich“ befürchtet, dass sich die bereits bestehende Krankheit verschlimmere, wenn die Vorgesetzte ihren Einwand ignoriere.

 

Ein pflichtwidriges Verhalten konnten die Richter daher nicht bestätigen – und wenn sie es gekonnt hätten, hätte es an der Abmahnung gefehlt.

(LAG Köln, Urteil vom 29.01.2014, Az. 5 Sa 631/1)

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