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Entlassungen vermeiden

Die Änderungskündigung als Ausweg aus der Krise

Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse sehen sich viele Unternehmen gezwungen, Kosten einzusparen und als letztes Mittel auch Mitarbeiter zu entlassen.

Wer seine Mitarbeiter in der Krise nicht verlieren will, kann auf die Änderungskündigung als letzten Ausweg zurückgreifen

Besonders weh tut dies, sind von den Entlassungen Mitarbeiter betroffen, die dem Unternehmen bereits seit langen Jahren angehören und/oder zu den Leistungsträgern gehören.

Nicht immer ist die Entlassung von Mitarbeitern der einzige Ausweg aus der Misere. Die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, ist manchmal für den Arbeitgeber noch eine finanziell und organisatorisch leistbare Möglichkeit, für den Arbeitnehmer hinnehmbarer als der Verlust des Arbeitsplatzes.

Was aber tun, wenn der Arbeitnehmer der Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht zustimmt?

Die Weigerung des Arbeitnehmers ist kein Grund zur Kapitulation!

Ist ein Arbeitsplatz vorhanden, den ein Mitarbeiter ausfüllen kann, statt diesen zu entlassen, mit gutem Willen und Zureden bei diesem jedoch nichts zu erreichen, so bleibt dem Arbeitgeber als Ausweg noch die Änderungskündigung.

Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Änderungskündigungen sind nicht nur zulässig, sondern genießen rechtlich sogar Vorrang vor der Beendigungskündigung. Besteht also die Möglichkeit, einen Mitarbeiter zu geänderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, besteht zugleich auch die Verpflichtung hierzu.

Stimmt der Mitarbeiter der Änderungskündigung nicht zu, führt die Änderungskündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Stimmt er zu, so gelten die geänderten Arbeitsbedingungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

Wichtig ist, dass Sie die erstrebte Änderung so genau wie möglich bezeichnen, sonst ist die Änderungskündigung unwirksam. Sollte es zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht kommen, würde die Änderungskündigung nur dann in eine das Arbeitsverhältnis beendende Kündigung umgedeutet, wenn sich deutlich ergibt, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auf jeden Fall aufgelöst werden soll. Wird dies nicht unzweifelhaft klar, behält der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz in unveränderter Form.

Das Schweigen des Arbeitnehmers gilt als Zustimmung!

Der Arbeitnehmer muss bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist erklären, ob er das Arbeitsverhältnis zu den angebotenen veränderten Bedingungen fortsetzen will. Erklärt er nichts und setzt seine Arbeit fort, so liegt darin sein Einverständnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen.

Die Kündigung lediglich einzelner Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel die Vergütung, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen lediglich hinsichtlich separierbarer Vereinbarungen wie Gewinnvereinbarungen.

Auch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen nur geringer bezahlten Arbeitsplatz ist daher durch die Änderungskündigung nicht möglich. Gleiches gilt für die Versetzung des Arbeitnehmers, sofern diese nicht durch Tarif-, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung zugelassen ist.

Die Änderungskündigung beginnt, wo das Direktionsrecht endet!

Wollen Sie als Arbeitgeber nur die Arbeitsbedingungen ändern, also die arbeitsvertraglichen Pflichten konkretisieren ohne das Aufgabengebiet Ihres Mitarbeiters wesentlich zu berühren, ist Ihr allgemeines Direktionsrecht ausreichend.

Mit der Änderungskündigung darf aber keinesfalls eine Vertragsänderung bezweckt werden, die dem für das Arbeitsverhältnis verbindlichen Tarifvertrag widerspricht.


Eine Änderungskündigung könnte wie folgt formuliert werden:

Herrn / Frau XY,

Betr.: Änderungskündigung; hilfsweise ordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte(r) Herr / Frau XY,

wir sehen uns leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum … zu kündigen.
Sollte die Kündigungsfrist durch dieses Schreiben nicht gewahrt sein, so gilt die Kündigung als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen.

Die Kündigung erfolgt aus folgenden Gründen:

...

Wir bieten Ihnen im Zusammenhang mit der Kündigung gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen gemäß dem als Anlage beigefügten neuen Arbeitsvertrag fortzusetzen.

Bitte teilen Sie uns bis zum …mit, ob Sie hiermit einverstanden sind.


(Bei Bestehen eines Betriebsrates:)

Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung gehört. Er hat seine Zustimmung sowohl zu der beabsichtigten Änderungskündigung als auch zu der vorsorglich ausgesprochenen Beendigungskündigung erteilt.

Unterschrift / Stempel Arbeitgeber

Das Kündigungsschreiben ist mir am … ausgehändigt worden.

Unterschrift Arbeitnehmer(in)

Dr. Susanna Lange ist Rechtsanwältin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht und seit über 10 Jahren in verschiedenen Funktionen im Personalwesen tätig

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