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Kündigung

Haben Aushilfen haben keine Rechte?

Dass Aushilfen nicht zu den Arbeitnehmern zu zählen sind, kann ein kostspieliger Irrtum werden. Verständlich ist das Denken schon, gelten doch einige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten.

Auch geringfügig Beschäftigte haben Arbeitnehmerrechte

Ausdrückliche Regelung im Gesetz: 

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält in § 2 Abs. 2 die ausdrückliche gesetzliche Verankerung, dass geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer sind.

 

Geringfügigkeit hat zwei Aspekte

Die geringfügige Beschäftigung, auch Minijob genannt, gibt es in zwei Formen:

1. die geringfügig entlohnte Beschäftigung

2. die kurzfristige Beschäftigung

Aushilfe ist nicht gleich Aushilfe

Für beide Erscheinungsformen hat sich der Begriff "Aushilfe" eingebürgert, wobei dadurch übersehen wird, dass arbeitsrechtlich für die verschiedenen Arten der geringfügigen Beschäftigung unterschiedliche Rechte und Pflichten gelten.

Der geringfügig entlohnte Beschäftigte

Der geringfügig entlohnte Beschäftigte ist in der Sozialversicherung nicht pflichtversichert. Der Arbeitgeber muss aber für ihn Pauschalabgaben von rund 30 % an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern abführen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt.

Wichtiger Hinweis:

Ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze (ein- oder zweimal im Jahr) führt nicht zur Versicherungspflicht. 


Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten arbeitsrechtlich keine Besonderheiten. Sie haben die gleichen Rechte wie Vollzeit- und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

Kündigungsschutzgesetz gilt

Dies bedeutet auch, dass bei einer Kündigung das Kündigungsschutzgesetz gilt, sofern der Beschäftigte länger als sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Wichtiger Hinweis:

Anders als Auszubildende, die bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl nicht einbezogen werden, werden geringfügig entlohnte Beschäftigte als 0,5 Arbeitnehmer gewertet. Ein Betrieb mit acht Vollzeitkräften und fünf geringfügig entlohnten Mitarbeitern unterliegt daher dem Kündigungsschutzgesetz. 

Schnell-Übersicht: geringfügige Entlohnung

  • Kündigungsschutzgesetz
  • besonderer Kündigungsschutz (Mutterschutz, Elternzeit. Schwerbehinderung, Pflege von Angehörigen) 
  • Urlaubsanspruch 
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 
  • Anspruch auf Feiertagsvergütung

Hier gilt eine Mindestdauer: Folgende gesetzliche Ansprüche entstehen aber erst, wenn eine gewisse Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt:

  • Kündigungsschutz nach mindestens sechs Monaten
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchigem Bestand 
  • Urlaubsanspruch nach mindestens einem Monat 
  • Schwerbehindertenschutz nach mindestens sechs Monaten

Beim kurzfristig Beschäftigten lohnt also ein genaues Hinsehen, ob Ansprüche gestellt werden können.

Der kurzfristig Beschäftigte

Diese Form des Minijobs liegt vor, wenn die Beschäftigung nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Die kurzfristige Beschäftigung darf aber vom Beschäftigten nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßige Beschäftigung liegt vor bei …

  • ALG-I- oder ALG-II-Empfängern,
  • Aushilfen, die während der Elternzeit tätig werden oder 
  • Aushilfen, die während eines unbezahlten Urlaubs vorübergehend arbeiten.

Nicht berufsmäßig tätig sind …

  • Studenten während des Studiums und
  • Schüler während der Schulzeit.
Rat: Kurzfristig Beschäftigte vorrangig einsetzen

Soll der geringfügig Beschäftigte nur einfachste Tätigkeiten verrichten, sollten Sie bevorzugt den Weg der kurzfristigen Beschäftigung wählen. Hier sparen Sie die Sozialversicherungspauschale und können die arbeitsrechtlichen Vorteile nutzen. 

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