Arbeitsverträge unterliegen der so genannten AGB-Kontrolle. Bei dem Wort AGB denkt jeder sofort an das Kleingedruckte, das bei Verträgen eher versteckt ist.
Arbeitsvertragsklauseln werden wie AGB behandelt
Beim Formulararbeitsvertrag werden jedoch die dort standardmäßig verwendeten Klauseln, also der Vertragsinhalt selbst, wie AGB behandelt.
Grund: Diese Regeln werden allein vom Arbeitgeber vorgegeben und gelten für alle Beschäftigten, die den Standard-Arbeitsvertrag unterschreiben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (= Verwender, hier der Arbeitgeber) der anderen Vertragspartei (hier dem Arbeitnehmer) bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
Für sie gilt eine Rechtmäßigkeitskontrolle
Um den Arbeitnehmervor unzulässigen Bestimmungen zu schützen, hat der Gesetzgeber die in diesen Verträgen enthaltenen Klauseln derselben strengen Rechtmäßigkeitskontrolle wie bei „normalen“ AGB unterworfen.
Besonderheiten bei Arbeitsverträgen
Für Arbeitsverträge gelten bei der Einbeziehung von AGB im Vergleich mit anderen zivilrechtlichen Verträgen zunächst zwei Besonderheiten:
- Dem Arbeitnehmer muss der Inhalt der einzubeziehenden AGB nicht durch ausdrücklichen Hinweis oder Aushang bekannt gemacht werden (§§ 310 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 305 Abs. 2 BGB).
- Die Einbeziehung von AGB kann nicht im Voraus unter Wahrung dieser Anforderungen vereinbart werden (§§ 310 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 305 Abs. 3 BGB).
Vor bösen Überraschungen müssen Sie gefeit sein
Die in der Praxis bedeutsamste Vorschrift ist das so genannte Transparenzgebot (§ 305c BGB). Insbesondere das Verbot überraschender Klauseln spielt eine große Rolle.
Transparenzgebot |
Überraschende Formulierungen bzw. Klauseln werden nicht Inhalt des Arbeitsvertrags (§ 305c Abs. 1 BGB). Unklare Formulierungen bzw. Klauseln können eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zweifel hinsichtlich des AGB-Inhalts gehen zu Lasten des Verwenders, also des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB). |
Überraschend sind Formulierungen dann, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Arbeitnehmer mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Es muss ihnen ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ innewohnen.
Dabei sind alle Umstände des Vertrags wichtig, etwa auch dessen äußeres Erscheinungsbild.
Als Überraschung kann es auch gelten, wenn Formulierungen an einer unerwarteten Stelle im Vertragstext auftauchen (z.B. Passagen zur Leistungskontrolle des Arbeitnehmers werden im Teil über Urlaub abgehandelt). Beispiele für Überraschungsklauseln sind:
- eine versteckt angebrachte Ausschlussklausel oder
- eine Ausgleichsquittung mit unerwartet weitem Inhalt.
Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers
§ 305c Abs. 2 BGB verlangt bei Formular-Arbeitsverträgen eine Auslegung unklarer Vertragsinhalte zu Lasten des Arbeitgebers. Dabei bedeutet eine unklare Klausel nicht deren Unwirksamkeit.
Vielmehr soll durch die Vorschrift die Unklarheit zu Lasten dessen gehen, der dafür verantwortlich ist. Erst nach Ermittlung der für den Arbeitnehmer positiven Bedeutung ist zu prüfen, ob die Formulierung noch wegen anderer Gesichtspunkte unwirksam sein könnte.
Wird eine Formulierung wegen der Einbeziehungskontrolle nicht Vertragsinhalt, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam – nur eben ohne diese Klausel (§ 306 Abs. 1 BGB). |
Silke Rohde
Rechtsanwältin & Journalistin, M.A.
Chefredakteurin BetriebsRAT kompakt