Neues zum Erbschaftsteuerrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2007 in seiner lang erwarteten Entscheidung zur Erbschaftsteuer verkündet, dass die jetzige Ungleichbehandlung von Immobilien und Barvermögen verfassungswidrig ist.
In absehbarer Zeit muss daher mit einer Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gerechnet werden. Diese Änderung wird eine erhebliche Verteuerung der Übertragung von Immobilien mit sich bringen. Wer noch nach dem derzeit geltenden günstigen Recht Immobilien, z. B. auf seine Abkömmlinge gegen Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts übertragen möchte, sollte nun im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge umgehend handeln.
Das Urteil hat außerdem Auswirkungen auf Unternehmensübertragungen. Der Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge kann vom Gesetzgeber noch dieser Rechtsprechung angepasst werden. In den Fällen, bei denen das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht mit den Vergünstigungen der §§ 13 a, 19 a ErbStG (Sonderfreibetrag in Höhe von 225.000,- Euro, Bewertungsabschlag in Höhe von 35 % und Besteuerung nach Steuerklasse I) ist die Übertragung noch nach altem Recht durchzuführen. Eine Übertragung nach altem Recht kann noch bis zum Tag der Verkündung des neuen Gesetzes erfolgen.
Jeder Betroffene sollte unbedingt fachkundigen Rat zur optimalen Klärung seiner rechtlichen und steuerlichen Situation aufgrund der geänderten Rechtslage einholen.
Neues Bewertungsgesetz im Jahressteuergesetz 2007
Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 wird die Novellierung der Bedarfsbewertung in die Tat umgesetzt. Die derzeit in § 138 I 2 BewG vorgesehene Bindung an die Wertverhältnisses zum 01.01.1996, die nach § 138 IV BewG bis zum 31.12.2006 befristet sind, soll mit Wirkung ab 01.01.2007 aufgegeben werden. Demnach sind Grundbesitzwerte (das ist künftig der einheitliche Begriff für die bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte sowie die Grundstückswerte des Grundvermögens) ab 2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen (§ 138 I 1 BewG-E). Eine für die Praxis wichtige Regelung wird in § 138 IV BewG-E verankert. Hierbei handelt es sich um die so genannte Öffnungsklausel, die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises einräumt, und zwar in den Fällen, in denen der seitens des Finanzamts (Bewertungsstelle) ermittelte Steuerwert über dem gemeinen Wert (Verkehrswert) liegt. Der Verkehrswert kann nachgewiesen werden durch
- Gutachten des örtlichen zuständigen Gutachterausschusses oder einen Grundstückssachverständigen,
- ein kurz vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis.
Die Öffnungsklausel gilt nun für alle Arten von wirtschaftlichen Einheiten.
Bei der Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren wird nun nicht mehr die durchschnittliche Jahresmiete aus den Jahresmieten der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt ermittelt, sondern nur aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, § 146 II 1 BewG-E.
Gemäß § 155 Satz 1 BewG-E steht die Rechtsbehelfsbefugnis sämtlichen Beteiligten im Sinne des
§ 154 I BewG-E sowie denjenigen zu, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Bei einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich diese nur gemeinschaftlich befugt, den Feststellungsbescheid anzufechten § 151 II 2 BewG-E, BFH BStBl 1998 II S. 319.
Keine zwangsläufige ehebedingte Zuwendung bei Zuwendung unter Ehegatten ohne Gegenleistung (BGH, Urteil vom 28.03.2006, X ZR 85/04, ZEV 2006, 319)
Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Es muss tatrichterlich festgestellt werden, ob die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte.
Pflichtteilsansprüche bei Testamentsvollstreckung und Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben (BGH, Urteil vom 11.05.2006, IX ZR 42/05, ZEV 2006, 405)
Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zu Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. Ein Rechtsstreit wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. Der Anspruch gegen den Schuldner kann in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.
Steuerberechnung bei Tod des Erblassers während Hausbrand
(BFH, Urteil vom 02.03.2006 – II R 57/04, NV, NWB-EN-Nr. 819/2006)
Stirb der Erblasser während des Brands seines Hauses sind der Erbschaftbesteuerung das Haus und die darin befindlichen Sachen mit den Steuerwerten zum Zeitpunkt des Todes zugrunde zu legen. Ansprüche auf Versicherungsleistungen unterliegen nur insoweit der Steuer, als sie zu diesem Zeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach infolge der bereits eingetretenen Schäden begründet waren. Versicherungsansprüche, die erst mit Eintritt der Voraussetzungen des § 11 I VVG oder vereinbarter aufschiebender Bedingungen oder aufgrund eines Verzichts des Versicherers darauf fällig geworden sind und für die sinngemäß die Steuer erst entsprechend später entstanden ist, dürfen nicht zusamengefasst mit dem Erwerb von Todes wegen ohne Angabe der auf die einzelnen Steuerfälle entfallenden Erbschaftsteuer besteuert werden.