Der Fall aus der Praxis:
Ein deutscher Unternehmer war mit seiner Ehefrau in der Türkei im Urlaub. Dort wurde seine aus Deutschland stammende Brille schwer beschädigt. Da die Preise in der Türkei ohnehin günstiger sind, ließ er sich gleich vor Ort eine Ersatzbrille anfertigen. Diese kostete etwa 700 €. Zurück in der Heimat verließ der Unternehmer – mit der neuen Brille auf der Nase – den Zollbereich des Flughafens und sagte damit aus: „Nichts zu verzollen!“ Doch die Zöllner kontrollierten ihn, fanden die Brillen- Rechnung im Koffer und stellten die Übertretung der Einführungs-Freigrenze von 400 € fest. Das kostete ihn dann 17,5% des Warenwertes und damit etwa 120 € Zoll! Etwa zu Recht?
FG Düsseldorf: Zoll auch bei Ersatz defekter Güter!
Und tatsächlich: der Fall landete vor dem Finanzgericht, Aktz.: 4 K 120/11. Das Finanzgericht konnte nichts anderes tun, als die Verzollung zu bestätigen! Es ändere nichts, dass die neue Brille im Grunde nur ein (durchaus notwendiger!) Ersatz für die alte Brille sei.
Experten-Rat
Das heißt: Wer neue Waren oder Ersatzwaren aus dem Drittlandsgebiet (also alle Staaten außerhalb der EU) mit sich führt und dies nachgewiesen werden kann (die Papiere und Kaufbelege sind ordentlich im Koffer verwahrt), muss den roten Ausgang nehmen und verzollen. Wer das nicht macht, begeht auch noch eine Steuerverkürzung – im Brillen-Fall kommt die sicher nicht zur Anklage. Aber wer hochwertigen Schmuck im Wert von mehreren Tausend Euro am Körper einführt, der kann neben der Nachverzollung auch noch mit einer Strafanzeige rechnen!
Wichtiger Hinweis
Selbstverständlich geht das nur, wenn die Neuanschaffung im Ausland auch seitens des Zolls bewiesen werden kann. Es soll Urlauber geben, die ihre Kaufbelege nicht mit sich führen, sondern parallel per Post – Einschreiben – versenden, da sie derartige Zollregeln für kleinlich halten. Es wird darauf gesetzt, dass der Zoll nicht beweisen kann, dass die Brille auf der Nase nicht auch schon miteingereist sei. Dieses Vorgehen ist sicher ein Vergehen – auch, wenn es so gut wie nicht nachgewiesen werden kann.
Matthias Frenzel
Fachanawalt für Steuerrecht