Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld sind regelmäßig Streitpunkte zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses.
Freiwillige Leistung Weihnachtsgeld im November
In diesem speziellen Fall hatten die Parteien im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer als freiwillige Leistung ohne jeglichen Rechtsanspruch und abhängig von der Geschäftslage sowie den persönlichen Leistungen einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, das jeweils im November ausgezahlt wird.
Der Arbeitsvertrag enthält eine Rückzahlungsregelung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 01.04. des Folgejahres beendet wird.
Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.09. des Jahres.
Ausgeschiedener Mitarbeiter wollte anteilig Weihnachtsgeld
Der ausgeschiedene Arbeitnehmer machte dennoch anteilig Weihnachtsgeld gerichtlich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend.
BAG: Es besteht kein anteiliger Anspruch
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.12.2008 – Az: 10 AZR 15/08) nun festgestellt hat. Da der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld ausgezahlt hat, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers zwar grundsätzlich.
Sinn und Zweck des Weihnachtsgeldes ist ein Beitrag des Arbeitgebers zu den besonderen Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Weihnachtsfest sowie eine Belohnung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste des Arbeitnehmers.
Aufgrund der Klausel des Arbeitsvertrages und unter Berücksichtigung der AGB-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Transparenzgebotes gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB war die Klausel so zu verstehen, dass ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer vor dem November des Anspruchsjahres nicht mehr dem Betrieb des Arbeitgebers angehört.
Mit dieser Klausel hat der Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er erst zu diesem Zeitpunkt über eine Weihnachtsgeldzahlung entscheiden will.
Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers war für den Arbeitgeber noch nicht erkennbar, wie die Geschäftslage im November sein wird. Die persönliche Arbeit des Arbeitnehmers im November war für den Arbeitgeber nicht mehr feststellbar.
Auch aus der Formulierung Weihnachtsgeld folgt, dass das Arbeitsverhältnis zum Weihnachtsfest bzw. mindestens zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs im November des jeweiligen Jahres noch bestehen muss. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.09. des Jahres.
Fazit:
Grundsätzlich besteht auf Arbeitnehmerseite kein Anspruch auf anteilige Forderung von Weihnachtsgeld. Eine Ausnahme ist immer nur dann gegeben, wenn dies individualvertraglich zwischen den Parteien geregelt ist.
HÄRTING Rechtsanwälte