Gastautor und exali.de Gründer Ralph Günther befasst sich heute mit einem Urteil des BGH, das die Kundenbindung und Kommunikation zukünftig um einiges erleichtern dürfte.
Ein Urteil, das weite Kreise zieht
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und eine kostenpflichtige Telefonnummer – das muss doch reichen fürs Website-Impressum des eigenen Betriebs? Schließlich läuft ja heutzutage alles online und überhaupt, eine E-Mail ist doch eh viel unkomplizierter und zuverlässiger als Plattform für Anliegen der (potenziellen) Kunden. Wer so denkt, liegt leider eindeutig daneben!
Der BGH hat kürzlich in einem Urteil (25.02.2016, Az.: I ZR 238/14 ) klar entschieden, dass sogenannte Mehrwertdienstenummern keinen effizienten Kommunikationsweg darstellen. Eine solche kostspielige Telefonnummer entspreche nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG :
„(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […] 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post […]“
Teure Rufnummern verhindern schnelle Kontaktaufnahme
Doch von vorne: Den Rufnummern-Stein ins Rollen gebracht haben zwei Anbieter von Fahrradanhängern. Die Beklagte hatte in ihrem Impressum – neben Postanschrift und E-Mail-Adresse – nur eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit angegeben. Ein Anruf hatte pro Minute aus dem Festnetz ganze 49 Cent, aus dem Mobilfunknetz sogar stolze 2,99 Euro pro Minute gekostet.
Der BGH stimmte in seiner Entscheidung der Auffassung der Klägerin zu und urteilte, dass diese Impressums-Angaben der Beklagten weder schnell, unmittelbar noch effizient seien. Einfacher gesagt: Internet-Usern, die das Unternehmen telefonisch erreichen wollen, ist auf der Website keine einfache, kostengünstige Möglichkeit geboten. Die Beklagte hat aufgrund der Angaben in ihrem Impressum gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und sich so laut BGH wettbewerbswidrig verhalten.
2,99 Euro pro Minute? Eine kostspielige Angelegenheit!
Nach diesem Urteil wird sich der ein oder andere wohl fragen, wann ein Anruf zu teuer ist und wann nicht. Zumindest im aktuellen Fall war sich der BGH sicher: 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz sind zu viel! Denn der Betrag liegt nach § 66d Abs. 1 TKG ohnehin schon an der oberen Grenze der zulässigen Preise für Anrufe.
Und nicht nur das: Dieser Betrag ist so hoch, dass er (potenzielle) Kunden von einer Kontaktaufnahme eher abhält und abschreckt und weniger für eine erfolgreiche Kundenbindung sorgt. Also Unternehmer, aufgepasst: Wucher-Preise für Kundenanrufe bringen dem eigenen Unternehmen rein gar nichts und verärgern (potenzielle) Interessenten! Deshalb sollten die Kosten für die (telefonische) Kommunikation nie über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehen.
Jetzt wird umgerüstet!
Und die Moral von der Geschicht? Mehrwertdienstrufnummern haben ab sofort im Online-Impressum einer geschäftsmäßig betriebenen Webseite nichts mehr zu suchen! Deshalb heißt es jetzt für jeden Unternehmer: Das eigene Impressum kontrollieren und zu kostspielige Telefonnummern durch die altbekannte, herkömmliche Festnetz- oder Mobilfunknummer ersetzen.
Was tun bei beruflichen Versehen?
Wer auf rechtliche Nachteile verzichten will, sollte das Urteil des BGH als Warnsignal betrachten und eine Lektion daraus ziehen. Doch weil sich im Berufsalltag immer mal wieder Fehler einschleichen können, ist es besonders wichtig, sich für den Ernstfall zu wappnen.
Um beispielsweise im Falle einer Abmahnung und Unterlassungsforderung geschützt zu sein und teure Konsequenzen zu vermeiden, sollte frühzeitig eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die Ihr Business schützt und Ihnen nicht nur in Krisensituationen mit Rat und Tat zur Seite steht. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass unter anderem auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abgesichert sind.