Bei einer „British Airways“-Mitarbeiterin stellte der EGMR einen Verstoß gegen die durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Freiheit der Religionsausübung fest.
Der Fall:
Sie hatte eine Kette mit einem Kreuz über der Uniform getragen. Die Kleidungsvorschrift der Fluglinie sah jedoch vor, dass religiöse Symbole abzulegen oder unter der Uniform zu tragen sind. Dagegen hatte die Beschäftigte geklagt und Recht bekommen. Die Richter sprachen ihre eine Entschädigung in Höhe von 2.000 € zu.
Anders entschied das Gericht im Fall einer Krankenschwester, die ebenfalls während der Arbeitszeit eine Kreuzkette tragen wollte. Weil die Krankenschwester auch alte Menschen pflege, sei der Schutz der Gesundheit der Patienten gegenüber dem Recht der freien Religionsausübung vorrangig.
Bei unbedachten Bewegungen der Krankenschwester könnten sich Patienten an der Kreuzkette verletzen.
Abgewiesen wurden auch die Klagen einer Standesbeamtin und eines Sexualtherapeuten. Sie hatten sich aus religiösen Gründen geweigert, homosexuelle Paare zu trauen bzw. zu beraten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.