Die Anforderungen an eine wirksame Kündigung beinhalten einige Stolperfallen, die schon so manchem unkundigen Arbeitgeber zum Verhängnis wurden. Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat aktuell eine fehlerhafte Kündigung für unzulässig erklärt.
Aussteller des Schreibens muss Kündigung unterzeichnen, eine mit „i. A.“ unterzeichnete Kündigung ist unwirksam
Ein Arbeitnehmer erhielt eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Das Kündigungsschreiben wurde durch den Assistenten der Geschäftsleitung und den Betriebsleiter mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben. Der Beschäftigte war nun der Meinung, dieser Zusatz erfülle nicht die Voraussetzungen der Schriftform einer Kündigung und ging vor Gericht.
Mit Erfolg. Die Arbeitsrichter waren der Ansicht, die Kündigung, die der Betriebsleiter „i. A.“, also im Auftrag erklärte, könne nur so verstanden werden, dass nicht er selbst, sondern der lediglich maschinenschriftlich angeführte Geschäftsführer die Kündigungserklärung abgeben wollte. Verstehe man das Zeichen „im Auftrag“ als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genüge eine solche Unterzeichung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass im nichtjuristischen Sprachgebrauch möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen „Auftrag“ und „Vertretung“ unterschieden werde. Andererseits sei auch dem Nichtjuristen schon wegen des klaren Wortlauts bewusst, dass das Handeln „in Vertretung“ allein den Stellvertreter kennzeichnet. Für die Botenstellung des Betriebsleiters spreche insbesondere, dass er unterhalb des Unterschriftenfelds, welches mit „Geschäftsführer“ unterschrieben war, unterzeichnet habe. Dies lasse den Schluss zu, dass nicht der überbringende Betriebsleiter, sondern der Geschäftsführer Aussteller der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehle aber.
Beachten Sie also, dass derjenige, der als Kündigungsberechtigter die Kündigung ausspricht das Kündigungsschreiben auch eigenhändig unterzeichnen muss. Kündigt ein Bevollmächtigter das Arbeitsverhältnis, so muss er auch die Kündigung unterschreiben.
Hohe Hürden für den Arbeitgeber
Arbeitgeber fürchten sich vor kostspieligen Kündigungsprozessen, denn die Fehlerhäufigkeit beim Ausspruch einer Kündigung ist groß. Für manchen Unternehmer bedeuten langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen gar das finanzielle Aus. In Ihrer Funktion als Arbeitnehmervertreter bekommen Sie jede Kündigung in Ihrem Betrieb auf den Tisch. Prüfen Sie diese sorgfältig auf Mängel. Auf was Sie insbesondere achten müssen, zeige ich Ihnen in der Checkliste.
Checkliste: Voraussetzungen einer Kündigung
- Wurde die Kündigungserklärung schriftlich verfasst und von einem zur Kündigung berechtigten Aussteller eigenhändig unterschrieben?
- Geht aus dem Kündigungsschreiben deutlich hervor, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll? (Hinweis: Das Wort Kündigung muss nicht verwendet werden.)
- Wurde bei einer Kündigung durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter dem Kündigungsschreiben die Vollmachtsurkunde im Original beigelegt?
- Ist dem Beschäftigten das Kündigungsschreiben auch tatsächlich zugegangen?
- <//td>Wurde bei der ordentlichen Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten? <//td>
- Hat der Arbeitgeber darauf geachtet, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht (Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat)?
- Trifft der vom Arbeitgeber benannte Kündigungsgrund tatsächlich zu?
- Hat der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung eingeholt (Betriebsrat, Integrationsamt)?
Fazit: Wenn Sie nur eine Frage mit Nein beantworten können, ist die Kündigung fehlerhaft und damit unwirksam.
Arbeitgeber muss vollständige Arbeitspapiere aushändigen
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem gekündigten Beschäftigten die Arbeitspapiere aushändigen. Als Arbeitspapiere gelten dabei alle Unterlagen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Hierzu gehören:
- Lohnsteuerkarten Arbeitsbescheinigung
- einfaches oder qualifiziertes Arbeits- zeugnis
- Entgeltbescheinigung
- Urlaubsübersicht
- Kindergeldbescheinigung
- Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen
- Sozialversicherungsnachweis
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie, dass die Übergabe der Arbeitspapiere durch den Arbeitgeber keine Bringschuld darstellt. Der Arbeitgeber muss also nicht dem Beschäftigten die Papiere an dessen Wohn- oder Aufenthaltsort überbringen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere im Betrieb abholen. Die Herausgabeverpflichtung der Arbeitspapiere ist eine sogenannte Holschuld.
Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung ist gegeben, wenn – wie häufig in der Praxis – die Papiere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht fertig erstellt sind. In diesem Fall unterliegt der Arbeitgeber einer Schickschuld, d. h. er ist verpflichtet, die Arbeitspapiere dem Beschäftigten zu übersenden.
Bei der Ausgleichsquittung ist Vorsicht geboten
Arbeitgeber verlangen häufig von einem gekündigten Arbeitnehmer, eine Ausgleichquittung zu unterschreiben. Er soll damit erklären, dass er keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis hat.
Wenn ein Beschäftigter eine Ausgleichsquittung unterzeichnet, so ist diese wirksam und kann den Verlust von Rechtsansprüchen nach sich ziehen.
Redaktionsbüro Schneider
Jurist und Wirtschaftsberater