Der Fall:
Auszubildende stellt geltendes Recht in Frage
Eine Friseur-Auszubildende erhielt während ihrer Berufsausbildung von August 2005 bis Juli 2008 folgende Vergütungen: im 1. Lehrjahr 396 €, im 2. Lehrjahr 420 € bzw. (später) 430 € und im dritten Lehrjahr 520 €. Die Arbeitgeberin führte für die Vergütung des Azubis Beiträge zur Sozialversicherung ab, ohne die sogenannte Gleitzonenregelung anzuwenden.
Doch der Friseur-Azubi hielt die Sozialversicherungspflicht nicht für richtig. Schon zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses hatte die angehende Friseurin bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse (Einzugsstelle) geltend gemacht, für das erste Ausbildungsjahr müsse sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, da ihr Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Für die weitere Zeit ihrer Ausbildung seien die Beiträge nach der sogenannten Gleitzonenregelung zu berechnen.
Die Krankenkasse teilte ihr jedoch mit, dass die Regelung zur Gleitzone nicht anwendbar sei, da bei ihr Versicherungspflicht besteht und die Beiträge sich nach ihren gesamten beitragspflichtigen Einnahmen berechnen würden.
Das Urteil:
Daraufhin klagte die Auszubildende bis zum Bundessozialgericht (BSG), nachdem sie vor den Instanzgerichten unterlag. Die Richter wiesen die Revision der Klägerin in den wesentlichen Punkten zurück (Urteil vom 15.07.2009, Az.: B 12 KR 14/08 R).
Die Begründung der BSG-Richter: Auszubildende seien während ihrer Berufsausbildung auch in der Zeit, in der ihr Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Die Anwendung der Gleitzonenregeln auf Beschäftigte in der Berufsausbildung sei durch das Sozialgesetzbuch (SGB) ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Verfassungswidrigkeit sahen die Richter ebenfalls nicht.