Eine kaufmännische Mitarbeiterin klagte auf Streichung des folgenden Satzes aus ihrem Zeugnis: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau … hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“
Das Gericht sah die Formulierung als ebenso ungewöhnlich wie überraschend an und wertete sie als Andeutung dessen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entspricht (01.04.2009, 2 CA 1502/08).
Hätte es dahingegen in den Schlussformulierungen geheißen, dass man der Mitarbeiterin aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen gern als Referenzgeber zur Verfügung steht, wäre der Fall nach Ansicht von Verena Janßen, Inhaberin der VEJA-Zeugnisberatung, ganz anders zu bewerten. Denn das Wort „Referenz“ impliziert eine positive Aussage, die den Leser davon ausgehen lässt, dass man die sehr guten Beurteilungen im Zeugnis bestätigen wird.
Quelle: VEJA-Zeugnisberatung