Zuerst die Arbeit, dann das Vergnügen
Natürlich steht an oberster Stelle die Erfüllung des Anstellungsvertrages und das Erledigen der Arbeit. Trotzdem ist es in fast allen Unternehmen erlaubt, in kurzen Pausen das Internet auch privat zu nutzen – manchmal wird es auch nur einfach geduldet. Ist privates Surfen jedoch grundsätzlich verboten, so steht dies in der Regel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung . Aber selbst wenn Privat-Surfen offiziell erlaubt ist, so steht trotzdem an erster Stelle immer die Pflichterfüllung. Daher ist auch das Chatten im Büro mit seinen Freunden verboten, denn es lenkt zu sehr von der eigentlichen Tätigkeit ab.
Besser: Absichern und mit dem Vorgesetzten sprechen
Gibt es weder Betriebsvereinbarung noch Klauseln im Arbeitsvertrag, die das private Surfen regeln, sollte besser ein Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht werden. Ist hingegen privates Surfen ausdrücklich untersagt – egal ob nun schriftlich oder mündlich – sollten sich Arbeitnehmer auch über dieses Verbot nicht einfach hinwegsetzen. Geschieht dies trotzdem, so kann eine Abmahnung erteilt werden und bei Wiederholung droht die Kündigung. Richtig problematisch wird es, wenn durch privates Surfen ein Virus auf den Rechner gelangt – dann haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf privates Surfen
Geschäfts-PCs mit Internetzugang sind in erste Linie dazu da, um zu arbeiten. Der Chef ist nicht verpflichtet, es zu erlauben, dass seine Angestellten private Mails lesen. Duldet er dies allerdings über einen längeren Zeitraum hinweg, so greift das sogenannte Gewohnheitsrecht . Der Mitarbeiter darf dann davon ausgehen, dass das Unternehmen damit einverstanden ist. Wird er dann beim Surfen erwischt, dürfen ihm keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Ein nachträgliches Verbot kann nur in kleinen Schritten erfolgen.
Vorgesetzter darf nicht kontrollieren
Trotz Verbot darf nur in ganz wenigen Ausnahmen privat gesurft werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einmal länger gearbeitet werden muss. Dann darf eine kurze Mail an die Familie versendet werden, die ankündigt, dass der Arbeitnehmer später heimkehren wird. Diese Mail sollte allerdings besser über einen privaten Account von einem Webmail-Anbieter versendet werden, der die Mails auch gleich auf Viren untersucht, wie zum Beispiel web.de. Der Chef darf private E-Mails aber niemals kontrollieren, selbst dann nicht, wenn Surfen seitens des Unternehmens verboten ist. Dies gilt aber nur dann, wenn auch ein eigener privater Account genutzt wird – seinen eigenen Account darf ein Unternehmen jederzeit einsehen. Nur in dringenden Verdachtsmomenten darf der Vorgesetzte Einsicht in private Mail Accounts fordern.
Ausdruck privater Dateien und Briefe
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste über einen Fall zu urteilen, in dem eine Datei 138 Mal ausgedruckt wurde. Diese Datei konnte einer bestimmten Angestellten zugeordnet werden. Strittig war, ob gelegentliche Ausdrucke in der Vergangenheit erlaubt waren oder nicht. Doch das Arbeitsgericht beschäftigte sich erst gar nicht mit der Klärung dieser Frage, denn alleine der Umfang des Ausdrucks hätte selbst bei Erlaubnis niemals während der Arbeitszeit erfolgen dürfen - in solch einem Fall sei auch nicht mehr von einer Duldung auszugehen. Mit Urteil vom 15.07.2009, Az.: 3 Sa 61/09 sah das Landesarbeitsgericht diese Vorgehensweise als schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags an.
Im Grund genommen liegen bei privaten Ausdrucken gleich drei Pflichtverletzungen vor:
- Papier wird unterschlagen
- Toner wird verwendet, der fremdes Eigentum ist
- bezahlte Arbeitszeit wird verschwendet