<< Themensammlung Recht

Online-Recht

Rechtliche Basics für den Aufbau eines Online-Shops

Die Popularität des Internets hat dazu geführt, dass immer mehr Menschen mit Rechtsgebieten konfrontiert werden, mit denen sie wahrscheinlich in einem "netzlosen" Alltag nie in Berührung gekommen wären: z.B. Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht. In den meisten Fällen, in denen die Shopbetreiber von Rechtsanwälten und Gerichten Post erhielten, haben die Betroffenen am Ende zumindest eine Erkenntnis mitgenommen: die Eröffnung des Online-Shops war ein teurer Spaß!  

Informationen schützen

Hätten sie sich vorher besser schützen können? Ja, wenn sie sich besser oder überhaupt informiert hätten. Ein Online-Shop ist heute schnell erstellt und kostet in der Grundausstattung auch kein Vermögen. Man informiert sich über die günstigsten Shop-Anbieter, verbringt einige Zeit mit der Einrichtung, mit der Suchmaschinenoptimierung und möchte dann eigentlich nur noch loslegen. Mit dem "sperrigen" Thema Recht haben sich vorab nur wenige beschäftigt. Bei einigen läuft das Geschäft trotzdem gut, andere werden kostenpflichtig abgemahnt. Einige lassen es einfach weiterlaufen oder schließen den Laden, andere fangen an, sich über die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.

Jeder Online-Händler, der an Verbraucher verkauft, muss bestimmte Vorschriften einhalten, je nach Produkt muss er ggf. dann noch zusätzliche Gesetze und Verordnungen beachten und sollte sich bei Verständnisschwierigkeiten im Vorfeld qualifiziert beraten lassen.

Kaufverträge im Online-Shop = Fernabsatzverträge

An dieser Stelle sollen einige grundlegende Vorschriften zum besseren Verständnis näher erläutert werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es keine Definition des Online-Shops. Kaufverträge, die in einem Online-Shop abgeschlossen werden, fallen unter den gesetzlichen Begriff "Fernabsatzverträge". Unter diesen Begriff fallen auch telefonisch abgeschlossene Verträge und die langsam aus der Mode kommenden Katalogbestellungen. Diese Geschäfte haben folgende Besonderheit: Verkäufer, Käufer und die angebotene Ware bzw. Dienstleistung befinden sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht an einem gemeinsamen Ort.

Der Käufer kann die Ware also vor dem Kauf nicht anfassen, anprobieren und begutachten. Der Verkäufer könnte ihm im Online-Shop ein schönes Produktfoto zeigen, den Kaufvertrag über das Internet abschließen und ihm dann ein nicht ganz so schönes Produkt schicken. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz: gekauft ist gekauft. Wenn der Händler vor Ort eine mangelfreie Ware zurücknimmt, dann tut er dies aus Kulanz und nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung. Der Kunde hatte ja im Geschäft die Möglichkeit, die Ware zu prüfen. Anders ist dies im Fernabsatz:

Hier kann der Kunde die Ware erst daheim begutachten. Und in dieser Situation wollte ihn der Gesetzgeber davor schützen, minderwertige Ware angedreht zu bekommen. Diesen Schutz versuchte er durch die mittlerweile berüchtigte Widerrufsbelehrung zu erreichen. Der Online-Händler muss seine Verbraucher-Kunden über ihr Widerrufsrecht richtig und vollständig belehren. Anderenfalls verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht und kann von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden. Diese drohende Abmahngefahr soll dazu dienen, dass sich das Marktverhalten ohne behördliches Eingreifen selbst reguliert. So weit, so gut. Findige Konkurrenten, interessierte Rechtsanwälte, eine uneinheitliche Rechtsprechung und ein überforderter Gesetzesgeber sorgten dann für zahlreiche Abmahnwellen, die die eigentlich sinnvolle Widerrufsbelehrung zu einem brandgefährlichen Dokument befördert haben. Dennoch: Jeder Online-Händler muss die Belehrung in seinem Shop anzeigen und dem Kunden auch zuschicken.

Anbieterkennzeichnung /Impressum

Genauso muss er vollständig und richtig in seinem Shop Angaben über seine Person machen (im sog. Impressum/Anbieterkennzeichnung). Auch diese Pflichtangaben sind hauptsächlich dem Verbraucherschutz geschuldet. Falls der Käufer der Verkäufer wegen Rechtsstreitigkeiten verklagen möchte, benötigt er für die Klageschrift die volle Anschrift, also den Vor- und Zunamen, ggf. die Firma, Straße und Ort. Er kann nicht einfach den Inhaber des Online-Shops XY verklagen. Fehlende Angaben im Impressum können daher ebenfalls abgemahnt werden.

Preisangabenverordnung, Verpackungsverordnung, sonstige Verordnungen

Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung verlangt, dass der vollständige Preis (inkl. MwSt.) beim abgebildeten Produkt angezeigt wird, auch die Versandkosen müssen beim Produkt oder über einen in der Nähe befindlichen Link konkret und für alle Länder, in die die Lieferung angeboten wird, angegeben werden. Viele Shopsysteme tragen diesen Anforderung beim Design bereits Rechnung. Dennoch kann man allen Händlern einen Blick in die relativ kurze Preisangabenverordnung empfehlen, insbesondere wenn sie Waren verkaufen, bei denen sie einen Mengen-Grundpreis angeben müssen.

Verpackungsverordnung
Die seit 1. Januar 2009 geltenden Version der Verpackungsverordnung lässt sich nicht ganz so einfach lesen, die Kernaussage dieser Vorschrift lautet aber: jeder Online-Händler muss sich bei einem anerkannten Entsorgungsunternehmen anmelden und dafür bezahlen, dass der beim Verbraucher anfallende Verpackungsmüll ordnungsgemäß entsorgt wird. Über die Batterieverordnung müssen sich hingegen nur die Händler informieren, die Batterien oder batteriebetriebene Artikel vertreiben.

Sonstige Verordnungen
Die Liste dieser speziellen Verordnungen und Gesetze ließe sich an dieser Stelle noch endlos fortsetzen: Textilkennzeichnungsgesetz, Elektrogesetz, Jugendschutzgesetz (beim Verkauf von Alkohol), Waffengesetz etc. Hier muss jeder Händler seine Produktpalette durchgehen und sich über die in Frage kommenden Vorschriften informieren. Bei Zweifeln sollte er die Waren aus dem Sortiment nehmen.  

Autor: Dr. Volker Baldus

Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Rechtsservice-Anbieter janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Kunden können sich bei janolaw online Rechtsdokumente wie z.B. AGB, Widerrufsbelehrung etc. selbst erstellen an. Dadurch sparen sie an Zeit und Kosten, nicht aber an Qualität und Rechtssicherheit. Das Unternehmen wurde bereits im Jahr 2000 gegründet und kann damit im schnelllebigen Internet auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen. 
Website des Autors
Frau überlegt beim Schreiben
Diese Regeln und Formulierungen helfen

Weiterlesen

Roter Hintergrund Mann mit Smarthone in der Hand
So geht's

Weiterlesen

Sie wollen ein Angebot oder die gratis Teststellung für die Unterweisung?

88 E-Learnings zu den Herausforderungen der aktuellen Arbeitswelt