Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?
Die Abgrenzung zwischen einem Arbeitnehmer und einem freien Mitarbeiter ist im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung für jeden Fall individuell vorzunehmen - Sicherheit kann letzlich aber nur durch eine frühzeitige Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung gewonnen werden.
Wird ein solcher Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn gestellt, beginnt die Versicherungspflicht, sofern ein Arbeitsverhältnis festgestellt wird, erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung.
Diese verspätete Versicherungspflicht greift nur dann, wenn der Mitarbeiter hiermit einverstanden ist und er für die Zeit ab Beschäftigungsbeginn anderweitig kranken- und rentenversichert war.
Was passiert im Falle einer Betriebsprüfung?
Eine entsprechende Regelung gab es bislang auch für den Fall, dass die Versicherungspflicht außerhalb der Statusanfrage festgestellt wurde, etwa bei einer Betriebsprüfung. Diese Regelung (§ 7b SGB IV) wurde jedoch durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz zum 1. Januar 2008 gestrichen.
Wenn nunmehr durch eine Betriebsprüfung festgestellt wird, dass ein freier Mitarbeiter Arbeitnehmer ist, droht eine Versicherungspflicht von Anfang an.
Die Arbeitnehmerbeiträge können nur noch für die letzten drei Monate eingefordert werden, im übrigen haftet der Arbeitgeber im Rahmen der Verjährungsfristen (in der Regel vier Jahre) für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Eine rechtssichere Absicherung ist daher nur noch durch die Statusanfrage (gemäß § 7a SGB IV) möglich.