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Gastbeitrag

Wie können sich Unternehmen gegen eine Urheberrechtsverletzung wehren?

(Bild: Pixabay.de) (Bild: Pixabay.de)

 

Die eigene Webseite ist ein hervorragendes Aushängeschild, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen zu präsentieren. Doch sie bietet eben auch die Möglichkeit, dass Logos, Bilder oder Ähnliches von dort heruntergeladen werden. Was können Sie unternehmen, wenn Sie beispielsweise eines Ihrer Bilder auf einer anderen Webseite wiederfinden? 

Muss es gleich eine Abmahnung sein?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist keine Erfindung des 21. Jahrhunderts, sondern wurde 1965 erlassen. Demnach sind auch Urheberrechtsverletzungen kein neues Phänomen, wenn sie auch durch das Internet schneller und unbedarfter passieren.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn das UrhG missachtet wird. Konkret bedeutet dies: Nutzt eine dritte Person ein fremdes Werk, ohne sich vom Urheber die Rechte einzuholen, handelt es sich um einen Verstoß.

Bemerken Sie eine Urheberrechtsverletzung, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Der Bundesgerichtshof sprach sich allerdings zuletzt in einem Urteil (Az. I ZR 48/15) für eine zehnjährige Frist aus – dies gilt insbesondere beim Filesharing.

In jedem Fall sollten Sie sich professionelle Hilfe suchen, wenn Sie sich gegen eine Urheberrechtsverletzung wehren wollen. Mitunter fällt es beispielsweise schwer, den Schadensersatz genau zu beziffern. Ein Anwalt kann Sie beraten und erklären, wie am besten vorzugehen ist.

Die bekannteste Art sich gegen eine Urheberrechtsverletzung eines Dritten zu wehren, dürfte eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung sein. Diese Variante müssen Sie allerdings nicht gleich heranziehen. Es gibt durchaus simplere und unkompliziertere Optionen.

Unabhängig davon, wie Sie vorgehen möchten, ist die Beweissicherung der erste Schritt. Hierzu gehen Sie wie folgt vor:

  • Suchen Sie Ihr Original bzw. einen Beweis heraus, der belegt, dass es sich um Ihre Idee handelt,
  • Fertigen Sie ein Foto bzw. einen Screenshot mit Datum an, welches den Verstoß zeigt,
  • Ziehen Sie dazu Zeugen oder besser noch einen Anwalt bzw. Notar hinzu,
  • Versuchen Sie herauszufinden, wer die Pflichtverletzung begangen hat. Wer ist der Inhaber der Firma oder handelt es sich um eine Privatperson?
  • Machen Sie sich Gedanken über den Schadensersatz.

Im Wesentlichen haben Sie nun zwei Möglichkeiten, auf die Urheberrechtsverletzung zu reagieren. Für welche Option Sie sich entscheiden, hängt davon ab, was Sie erreichen möchten.

Sind Sie prinzipiell damit einverstanden, dass der Schädiger Ihr Werk nutzt, können Sie ihm im Nachhinein vertraglich die Nutzungsrechte übertragen und ihm eine Rechnung zukommen lassen.

Wenn es nicht anders geht: Worauf ist bei einer Abmahnung zu achten?

Ist Ihnen allerdings ein größerer Verlust entstanden oder sind Sie dagegen, dass der Schädiger Ihr Werk veröffentlicht hat, ist eine Abmahnung zusammen mit einer Unterlassungserklärung mitunter zu empfehlen.

Entscheiden Sie sich dazu, eine Abmahnung zu verschicken, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Verfassen Sie die Abmahnung schriftlich und versenden Sie diese per Einschreiben,
  • Benennen Sie den Schädiger,
  • Beschreiben Sie die Zuwiderhandlung und verweisen Sie dabei auf entsprechende Gesetze,
  • Bitten Sie um Unterlassung,
  • Setzen Sie dem Schädiger eine Frist, bis wann das Werk entfernt sein muss,
  • Drohen Sie ggf. gerichtliche Folgen an, wenn der Schädiger Ihren Forderungen nicht nachkommen sollte.

Mit einer Abmahnung gehen Sie unter Umständen einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg, können aber dennoch Ihre Rechte durchsetzen. 

Autor: Sarah Plück

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