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Arbeitsrecht

Verlassen des Arbeitsplatzes gilt nicht als Kündigung

Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes darf von einem Arbeitgeber nicht als fristlose Kündigung des Mitarbeiters gewertet werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Verlassen des Arbeitsplatzes gilt nicht als Kündigung (Foto: Stephanie Hofschlaeger/pixelio) Verlassen des Arbeitsplatzes gilt nicht als Kündigung (Foto: Stephanie Hofschlaeger/pixelio)

Ein Mitarbeiter hatte während der Mittagspause ohne Angabe von Gründen seinen Arbeitsplatz verlassen und war auch am darauf folgenden Tag nicht erschienen.

Daraufhin teilte ihm der Arbeitgeber mit, er nehme die fristlose Kündigung an und bestätige sie ausdrücklich. Der Arbeitnehmer ging vor Gericht.

Er meinte, das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht gekündigt zu haben.

Das Gericht entschied den Rechtsstreit zugunsten des Mitarbeiters.

Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes dürfe von einem Arbeitgeber nicht als fristlose Kündigung gewertet werden.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers müsse ebenfalls schriftlich ausgesprochen werden. Eine mündliche Kündigung sei unwirksam.

Auch das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers sei im Streitfall ins Leere gegangen. Rechtlich könne nur etwas bestätigt werden, was auch tatsächlich eingetreten ist.

Da der Gesetzgeber aber zwingend die Schriftform für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorschreibe, fehle es hier an einem solchen tatsächlichen Ereignis.

LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 411/07

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