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Kündigung

Urlaubsanspruch: Vorsicht bei Kündigungen!

Sie müssen mit hohen Kosten rechnen, wenn Sie sich zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entschlossen haben und der Mitarbeiter noch keinen Urlaub genommen hat. Eine korrekte Vertragsgesataltung und konsequente Handhabung der Regelungen können jedoch finanzielle Einbußen verhindern.

Bei einer Kündigung des Arebeitsverhältnisses können erhebliche Kosten, durch nicht genommenen Urlaub des Arbeitnehmers, auf Sie zukommen.

Freistellung vor Abgeltung

Das Bundesurlaubsgesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Es soll die Gesundheit und Arbeitskraft erhalten. Daher muss Urlaub auch tatsächlich als bezahlte Freistellung von der Arbeit genommen werden.

Wichtiger Hinweis:

Eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub ist daher nur erlaubt, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

Ausweg Freistellung

Wenn Sie die Befürchtung haben, dass es mit der Arbeitsmoral und der Loyalität des ausscheidenden Mitarbeiters während der Kündigungsfrist nicht mehr weit her ist, sollten Sie über eine Freistellung nachdenken.

Mit der entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag sind Sie hierzu berechtigt. Allerdings sollten Sie nicht vergessen, mit der Freistellung die Urlaubsansprüche abzugelten.

Musterschreiben: Anrechnung Urlaubstage

Sehr geehrte/-r Frau/Herr …,

unter Bezugnahme auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom … (Datum) stellen wir Sie mit dem heutigen Tag von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Verrechnung noch offener Urlaubsansprüche frei.

Mit freundlichen Grüßen


Streitpunkt Höhe des Resturlaubs

Spannend ist dann häufig die Frage, wie viel Urlaub dem Mitarbeiter noch zusteht.

Teilurlaub berücksichtigen

Arbeitnehmer haben erst dann einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn sie dem Unternehmen seit sechs Monaten angehören. Scheiden sie vorher aus, besteht nur ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollendetem Monat des Arbeitsverhältnisses.

Gleiches gilt bei Arbeitnehmern, die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Wichtiger Hinweis:

Endet aber ein Arbeitsverhältnis, das länger als sechs Monate gedauert hat, in der zweiten Jahreshälfte, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Prüfen Sie die Verfallsfrist des Urlaubs

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaub, der nicht während eines Kalenderjahres genommen wurde, spätestens am 31.03. des Folgejahres verfällt.

Dieser arbeitgeberfreundlichen Regelung hat kürzlich der EuGH zumindest für den Fall ein Ende bereitet, dass der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen wurde. Dieser Urlaub soll nach dem EuGH überhaupt nicht verfallen.

Allerdings gilt dies nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sodass Sie für darüber hinausgehenden Urlaub unbedingt Ihre Arbeitsverträge anpassen sollte.

Vorschriften über Mindesturlaub sind zwingend

Vereinbarungen über den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) sind unwirksam, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Bundesurlaubsgesetz abweichen. Insoweit brauchen Sie grundsätzlich keine Regelungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Wichtiger Hinweis:

Bei Urlaubstagen, die über den Mindesturlaub hinausgehen, können Sie aber vom Gesetz abweichen. 

Redaktionsbüro Schneider

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