Unfall oder Krankheit : Kein Mensch ist vor schweren Schicksalsschlägen gefeit. Plötzlich lassen sich Angelegenheiten nicht mehr selbst bewältigen und andere müssen stellvertretend Entscheidungen treffen. Gerade Personen in Verantwortungspositionen sollten frühzeitig eine persönliche Vorsorgevollmacht erteilen, empfiehlt die Wirtschaftskanzlei DHPG. Nur so sichern sie ihre persönlichen und geschäftlichen Interessen im Ernstfall.
Viele Menschen scheuen den Gedanken an die eigene Handlungsunfähigkeit und verkennen die Folgen. „Selbst engste Familienangehörige haben im Fall der Fälle nichts zu sagen“, betont Dr. Andreas Rohde, Rechtsanwalt und Steuerberater der DHPG in Bonn. „Denn es gibt keine gesetzliche Vertretungsvollmacht unter Ehepartnern, von Eltern gegenüber volljährigen Kindern oder umgekehrt.“ Wurde kein Bevollmächtigter festgelegt, bestimmt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. Dies können fremde Personen sein, die sich nur schwer in die eigenen Interessen hineinversetzen können. Hiervor bewahrt nur eine persönliche Vorsorgevollmacht, die Befugnisse für viele Eventualitäten vorausschauend regelt. Damit können Vertrauenspersonen im Sinne des Vollmachtgebers handeln, über finanzielle Dinge entscheiden und Verträge abschließen.
Eine besondere Brisanz hat die Thematik im Wirtschaftsleben. Erteilt etwa ein geschäftsführender Gesellschafter keine Vorsorgevollmacht, kann sein Ausfall schnell geschäftskritische Auswirkungen haben. „Zum einen kann die Person ihre Rechte nicht mehr ausüben, zum anderen ist aber auch die Gesellschaft lahmgelegt, da Ladungen zu Gesellschafterversammlungen nicht mehr wirksam zugestellt werden können“, sagt DHPG-Berater Dr. Rohde.
Zu Beweiszwecken sollte die Erteilung einer Vorsorgevollmacht immer schriftlich, am besten mit notariell beglaubigter Unterschrift, erfolgen. Problematisch sind vertragliche Bedingungen wie „Wenn ich gesundheitlich nicht in der Lage bin, …“. Derartige Formulierungen sind kaum zu prüfen und streitanfällig. Die Bevollmächtigung sollte im Außenverhältnis ohne Bedingungen erfolgen, Einschränkungen kommen allenfalls im Innenverhältnis in Betracht.
In der Vorsorgevollmacht sollten ausdrücklich alle Vermögensbereiche genannt sein, auf die sich die Bevollmächtigung erstreckt. „Eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung oder Prozessführung ist nicht automatisch eingeschlossen“, betont DHPG-Experte Dr. Rohde. „Falls dies gewünscht ist, sollte es ausdrücklich erwähnt sein.“ Es ist auch möglich, mehrere Personen für verschiedene oder gleiche Aufgabenbereiche zu bevollmächtigen. Nachteil: Müssen sich die Bevollmächtigten untereinander abstimmen, verlängern sich die Entscheidungswege. Alternativ kommen auch Vertreter für den Verhinderungsfall in Betracht.
In jedem Fall empfiehlt sich eine sorgfältige Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht. Bei voller Geschäftsfähigkeit kann die Vollmacht jederzeit widerrufen oder geändert werden. Hierzu wird die „alte“ Vorsorgevollmacht einfach vernichtet oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht nochmal der Notar aufgesucht.
Drei Schritte zur Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht sollte immer auf die individuellen Bedürfnisse hin zugeschnitten werden. Aufgrund der großen Tragweite empfiehlt sich folgende Herangehensweise:
- Umfang klären: Eine Vorsorgevollmacht muss sich nicht auf vermögensrechtliche Angelegenheiten wie Verträge und Bankvollmacht beschränken. Ihr Umfang ist frei bestimmbar und kann auch persönliche Wünsche umfassen. Oft ist eine Kombination mit einer Patienten- oder Betreuungsverfügung sinnvoll. Eine rechtliche Beratung sorgt für Klarheit.
- Vertrauensperson auswählen: Vollmachtgeber und Bevollmächtigter sollten möglichst über eine langjährig Vertrauensbasis verfügen. So ist der Bevollmächtige am besten in der Lage, Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers zu treffen. Nicht jeder ist bereit, alleine die Verantwortung für weitreichende Entscheidungen zu übernehmen. Alternativ kann die Verantwortung auch auf mehrere Schultern verteilt werden.
- Durchsetzungskraft sichern: Vorsorgevollmachten sollten schriftlich und klar abgefasst werden. Ratsam ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift, um die Rechtskraft zu gewährleisten. Falls das Dokument dem Bevollmächtigten nicht ausgehändigt wird, sollte ihm der Aufbewahrungsort bekannt sein. Sicherheitshalber erfolgt eine elektronische Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister über den Notar.
Quelle: DHPG, www.dhpg.de