Nicht immer führt der klassische Weg der juristischen Konfliktbearbeitung zum gewünschten Ziel: Ein Rechtsstreit bindet viel Zeit und Geld, ohne am Schluss stets das gewünschte Ergebnis liefern zu können. Immer mehr Gerichtsverfahren enden mit einem Vergleich statt mit einem Urteil. Ökonomisch betrachtet ist dies meist wenig sinnvoll, da eine Einigung auch außergerichtlich möglich gewesen wäre und durch die Gerichtsgebühren unnötig hohe Kosten verursacht werden.
Moderne Methoden des Konfliktmanagements bieten die Chance, Einigungsoptionen frühzeitig auszuloten und Streitigkeiten auf außergerichtlichem Wege schnell, kostengünstig und diskret beizulegen:
Die spezifische Methodik der Mediation eröffnet den Konfliktparteien die Möglichkeit, mit Hilfe eines besonders geschulten, neutralen Vermittlers eigenverantwortlich an einer interessengerechten und einvernehmlichen Lösung zu arbeiten. Das Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet dabei den notwendigen verfahrensrechtlichen Rahmen für eine nachhaltige und juristisch tragfähige Konfliktbeilegung.
Eine staatlich anerkannte Gütestelle begleitet Sie bei Ihren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Ein Mediator vermittelt im Rahmen des Güteverfahrens aus der Position eines neutralen Dritten zwischen den Parteien, um eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu ermöglichen.
Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution).
Das Güteverfahren wird auf Antrag von wenigstens einer Partei eingeleitet. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Einreichung eines Güteantrages die Verjährung Ihrer Ansprüche und gibt Ihnen die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eine vertrauliche, zügige und kostengünstige außergerichtliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten.
Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert, aus dem Sie gegebenenfalls wie aus einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung veranlassen können, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Lehnt der Antragsgegner ein Güteverfahren ab oder scheitern die Vergleichsverhandlungen, so steht der Weg zu den Gerichten noch immer offen. Die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrages dauert sechs Monate an. Somit gewinnen Sie und Ihr Anwalt wertvolle Zeit für die Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens. Selbstverständlich können Sie sich schon im Güteverfahren anwaltlich vertreten lassen.
Vorteile eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle:
- Die Bekanntgabe eines Güteantrages hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs.
- Güteverhandlungen sind vertraulich und der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens entzogen.
- Die Güteverhandlung leitet ein hochqualifizierter Wirtschaftsmediator.
- Moderation und Organisation der Vergleichsverhandlungen.
- Langjährige Geschäftsbeziehungen und persönliche Bindungen bleiben erhalten.
- Einigungen im Hinblick auf die Zukunft und über den konkreten juristischen Anspruch hinaus.
- Niedrige Verfahrenskosten
- Hohe Erfolgsquote: Einigung in ca. 3/4 aller Fälle