Durch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erwirbt ein Mitarbeiter nicht automatisch ein Anrecht auf einen Lohnzuschlag. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Tankwarts entschieden (BAG-Urteil vom 11.1.2006, Az.: 5 AZR 97/05), der gegen seinen Arbeitgeber geklagt hatte, weil er für Sonn- und Feiertagsarbeit keine Lohnzuschläge erhielt.
Die BAG-Richter gaben dem Arbeitgeber Recht, da für die Zahlung von Zuschlägen die Anspruchsgrundlage fehle. Laut Tarif- und Arbeitsvertrag waren keine Zuschläge vorgesehen. Allerdings sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen Ersatzruhetag vor (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
Wenn ein Mitarbeiter die Auszahlung von Zuschlägen für seine Tätigkeit an einem Sonntag oder Feiertag verlangt, werfen Sie zunächst einen Blick in die einschlägigen Verträge: Nur wenn im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag dieser Zuschlag ausdrücklich vorgesehen ist, müssen Sie diesen auszahlen.
Achtung!
Leistet der Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit, und dies auch an Sonn- oder Feiertagen, hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich (Zuschlag) zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (§ 6 Abs. 5 ArbZG).