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Musterverträge

Musterverträge

Für jedes Unternehmen ist es sinnvoll, Musterverträge zu haben, auf die im Bedarfsfall schnell zurückgegriffen werden kann, die aber gleichwohl den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens ausreichend Rechnung tragen.


Zur Verdeutlichung:
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Verkauf von Wurstwaren und Softwareprogrammen. Gleichwohl sind bei der Abwicklung der konkreten Geschäfte aus naheliegenden Gründen sehr unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen, auf die in einem solchen Mustervertrag eingegangen werden muss.

Geschäfte, die üblicherweise ohne schriftlichen Vertrag abgewickelt werden (Bar- oder Kassengeschäfte wie etwa im Supermarkt), sollten besondere Sorgfalt in ihre AGB stecken, die dann gut sichtbar und auch von einem zerstreuten Kunden wahrnehmbar im Verkaufsraum aushängen müssen.

Musterverträge im Einzelnen

Welche Musterverträge nun im Einzelnen benötigt werden, hängt also vom individuellen Bedarf ab. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, über folgende Muster nachzudenken:

Personalverträge für fest angestelltes Personal

(Hier gibt es oft von den zuständigen Kammern und Berufsgenossenschaften auf die jeweilige Branche abgestimmte Muster, die eine gute Vorlage sind.)
Ratsam ist hier neben den gesetzlichen Regelungen insbesondere das Aufgabenfeld des Angestellten sauber zu bezeichnen.

Tipp: Grundsätzlich gilt, je allgemeiner die Vertragstätigkeit gefasst ist, desto weiter reicht dann auch das konkretisierende Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Personalverträge für Auszubildende

Hier verlangt die Berufsgenossenschaft beziehungsweise Kammer ohnehin meist die Verwendung ihrer Vorlagen, die auch nicht abweichend gestaltet werden dürfen.

Personalverträge für freie Mitarbeiter

Hier ist vor allem darauf zu achten, dass nicht der Eindruck der Scheinselbstständigkeit erweckt wird, beziehungsweise eine Scheinselbstständigkeit geschaffen wird. Ein Arbeitsvertrag sollte daher so gefasst werden, dass bereits bei der Einstellung, die hierfür maßgeblichen Kriterien (zum Beispiel Arbeit für mehrere Arbeitgeber, organisatorische Unabhängigkeit etc.) abgefragt und schriftlich festgehalten werden.

Stellt sich nämlich nachträglich heraus, dass ein vermeintlich freier Mitarbeiter "nur" scheinselbstständig war, sind sämtliche Sozialversicherungsabgaben rückwirkend zu bezahlen, und zwar vom Arbeitgeber allein, der insoweit auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen muss.

Personalverträge für Aushilfen

Soweit diese nicht behandelt werden wie ein freier Mitarbeiter, kommt vor allem eine Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als Minijob in Betracht. Dieses unterliegt grundsätzlich denselben Bestimmungen wie ein ordentliches Arbeitsverhältnisses, insbesondere sollte auch hier ein "Arbeitsvertrag für eine Festanstellung" geschlossen werden.

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