<< Themensammlung Tarifvertrag - Einführung

Der Tarifvertrag

Austritt eines Arbeitgebers

Tritt ein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, so hat für ihn der vorhandene Tarifvertrag weiterhin bindenden Charakter. Dies gilt so lange, bis eine andere Abmachung, z. B. ein neuer Tarifvertrag, in Kraft tritt.


Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)

Auf Antrag einer Tarifpartei kann der Bundesminister für Arbeit mit der Zustimmung des Tarifausschusses einen Branchentarifvertrag für allgemein verbindlich erklären. Der Tarifausschuss besteht aus jeweils drei Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.

Mit der Erklärung zur Allgemeinverbindlichkeit gilt ein Tarifvertrag auch für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer Branche, bei denen der Tarifvertrag bisher nicht zur Anwendung kam, da der Arbeitgeber entweder nicht im Arbeitgeberverband, oder der Arbeitnehmer nicht in einer Gewerkschaft organisiert ist. So geschehen in der Baubranche.

Friedenspflicht

Mit dem Tarifvertrag ist die Pflicht verbunden, während der Zeit der Gültigkeit des Vertrages auf Arbeitskampfmaßnahmen zu verzichten. Diese Pflicht gilt aber nur für Inhalte des Tarifvertrages, nicht aber für andere Forderungen. In diesem Zusammenhang gibt es auch immer wieder rechtspolitische Diskussionen, inwiefern ein Warnstreik, der oftmals noch in die Friedenspflicht fällt, zulässig ist.

Schiedsverfahren und Schlichtung

Streitigkeiten über die Auslegung von Tarifverträgen, werden oftmals durch eine tarifliche Schieds- und Schlichtungsstelle beigelegt. Die Rahmenbedingungen dieser Stelle, wie Zusammensetzung und Zuständigkeit, werden entweder in den Einzeltarifverträgen oder in eigenen Schiedstarifverträgen geklärt.

Die Schlichtung dient der Beilegung von Streitigkeiten bei den Tarifverhandlungen, sie ist ein tariflich geregeltes Instrument und kann beim Scheitern der Verhandlungen von beiden Verhandlungsseiten angerufen werden. Sie setzt sich aus der gleichen Zahl von Vertretern der Verhandlungsparteien sowie einem oder zwei unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Es besteht aber kein Zwang zur Schlichtung.

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