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Urheberpersönlichkeits- und Nutzungsrecht
Nach §11 UrhG schützt das Urheberrecht "den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes." Das Urheberrecht regelt demzufolge die Urheberpersönlichkeits-, die Verwertungs- sowie die Nutzungsrechte.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählt zum Beispiel das Veröffentlichungsrecht. Es spricht dem Urheber das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (siehe §12 UrhG). Eingeschlossen sind dabei auch Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes. Außerdem hat der Urheber das Erstveröffentlichungsrecht, das bedeutet, dass es ihm vorbehalten ist, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Außerdem hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (siehe §13 UrhG). Demnach kann er bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte sprechen dem Urheber das Recht zu, sein Werk alleine und ausschließlich in jeglicher Art und Weise zu verwerten.
Das Urhebergesetz unterscheidet dabei zwischen der Verwertung in körperlicher (§15 Abs. 1 UrhG) und in unkörperlicher Form (§15 Abs. 2 UrhG). Die körperliche Verwertung ist dem Urheber in jeder Form vorbehalten.
1. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das Recht umfasst insbesondere:
- das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG)
- das Verbreitungsrecht (§17 UrhG)
- das Ausstellungsrecht (§18 UrhG)
2. Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere:
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19 UrhG)
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG)
- das Senderecht (§20 UrhG)
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21 UrhG)
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§22 UrhG)
Für die unkörperliche Verwertung gilt allgemein, dass sie nur verboten werden kann, wenn sie öffentlich ist. Im privaten Bereich ist die unkörperliche Verwertung folglich auch anderen Personen als dem Urheber erlaubt.
Nutzungsrechte
Der Urheber hat die Möglichkeit, Nutzungsrechte an seinem Werk durch einen Lizenzvertrag auf einen Lizenznehmer zu übertragen (siehe §32 UrhG). Dabei unterscheidet man zwischen einfachem oder ausschließlichem Nutzungsrecht.
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber hingegen, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.
Allerdings sieht das Urheberrechtsgesetz gemäß §44a ff. diverse Beschränkungen zugunsten einzelner Nutzer und auch zugunsten der Allgemeinheit vor. Vor allem ist eine Privilegierung bestimmter Nutzungsarten urheberrechtlich geschützter Werke vorgesehen, wie beispielsweise die Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch oder für Unterrichtszweck.
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