<< Themensammlung Abgeltungssteuer
Können Kapitaleinkünfte von der Abgeltungssteuer freigestellt werden?
Ja, wie auch bisher besteht die Möglichkeit einen Freistellungsauftrag zu stellen. Die Höhe, die freigestellt werden kann liegt bei 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Verheiratete. Der Freistellungsauftrag kann wie bisher auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden.
Bisher war dieser Betrag in den Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 Euro und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro gesplittet. Dies wird ab dem 1. Januar 2009 durch den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro ersetzt. Die Summe bleibt aber somit dieselbe.
Die bisher existierende Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bleibt in ihrer bisherigen Form erhalten.
Bisher war dieser Betrag in den Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 Euro und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro gesplittet. Dies wird ab dem 1. Januar 2009 durch den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro ersetzt. Die Summe bleibt aber somit dieselbe.
Die bisher existierende Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bleibt in ihrer bisherigen Form erhalten.
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