<< Themensammlung Abgeltungssteuer
Wie wirkt sich die Abgeltungssteuer auf Lebensversicherungen aus?
In diesem Bereich gibt es einige Änderungen. Nach wie vor gibt es Sonderregelungen für "Altverträge", die vor dem 31.12.2004, und "Neuverträgen", die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.
Die "Altverträge" werden wie bisher die steuerpflichtigen Erträge durch die außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen ermittelt. Die bisher geltenden Voraussetzungen an den Lebensversicherungsvertrag für eine Steuerbefreiung bestehen ebenfalls weiterhin, d.h. eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren bei mindestens 5-jähirger Beitragszahlungsdauer und einem Todesfallschutz von mindestens 60 Prozent.
Die "Neuverträge" werden ihrerseits noch einmal unterschiedlich behandelt. Generell erfolgt bei diesen die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrages durch Ermittlung der Differenz zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen. Dieser Ertrag muss grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteuert werden.
Erfolgt die Auszahlung bei dem Neuvertrag jedoch erst nach dem 60. Lebensjahr und wird eine Vertragsdauer von 12 Jahren eingehalten, dann wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag als steuerpflichtiger Ertrag angesetzt und außerdem mit dem Abgeltungssteuersatz von maximal 28 Prozent besteuert.
Die "Altverträge" werden wie bisher die steuerpflichtigen Erträge durch die außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen ermittelt. Die bisher geltenden Voraussetzungen an den Lebensversicherungsvertrag für eine Steuerbefreiung bestehen ebenfalls weiterhin, d.h. eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren bei mindestens 5-jähirger Beitragszahlungsdauer und einem Todesfallschutz von mindestens 60 Prozent.
Die "Neuverträge" werden ihrerseits noch einmal unterschiedlich behandelt. Generell erfolgt bei diesen die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrages durch Ermittlung der Differenz zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen. Dieser Ertrag muss grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteuert werden.
Erfolgt die Auszahlung bei dem Neuvertrag jedoch erst nach dem 60. Lebensjahr und wird eine Vertragsdauer von 12 Jahren eingehalten, dann wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag als steuerpflichtiger Ertrag angesetzt und außerdem mit dem Abgeltungssteuersatz von maximal 28 Prozent besteuert.
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