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Welche Funktion haben Hinzurechnungen und welche Hinzurechnungen gibt es?
Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen zu erhöhen und um bestimmte Kürzungen zu vermindern. Damit wird der Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer deutlich betont: Es geht um die objektive Ertragskraft eines Besteuerungsobjekts.
Die Hinzurechnung von Zinsen sowie Miet- oder Pachtzinsen beispielsweise soll den Gewerbeertrag unabhängig machen von den persönlichen Finanzierungsentscheidungen (Finanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital) des Unternehmers.
Bei den Hinzurechnungen stellen also die Finanzierungsanteile die wichtigste Position dar. Im Zuge Unternehmenssteuerreform wird seit 2008 ein Viertel aller Aufwendungen für Finanzierungen zum Gewinn dazugerechnet. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Der Finanzierungsaufwand setzt sich aus den Entgelten für Schulden, den Rentenzahlungen und dauernden Lasten, den Gewinnanteilen stiller Gesellschafter und auch den Finanzierungsanteilen in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen zusammen. All diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten errechnet. Damit kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen ausgenommen sind, ist ein Freibetrag von 100.000 Euro vorgesehen.
Alle Hinzurechnungen im Einzelnen finden Sie hier: § 8 GewStG.
Die Hinzurechnung von Zinsen sowie Miet- oder Pachtzinsen beispielsweise soll den Gewerbeertrag unabhängig machen von den persönlichen Finanzierungsentscheidungen (Finanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital) des Unternehmers.
Bei den Hinzurechnungen stellen also die Finanzierungsanteile die wichtigste Position dar. Im Zuge Unternehmenssteuerreform wird seit 2008 ein Viertel aller Aufwendungen für Finanzierungen zum Gewinn dazugerechnet. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Der Finanzierungsaufwand setzt sich aus den Entgelten für Schulden, den Rentenzahlungen und dauernden Lasten, den Gewinnanteilen stiller Gesellschafter und auch den Finanzierungsanteilen in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen zusammen. All diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten errechnet. Damit kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen ausgenommen sind, ist ein Freibetrag von 100.000 Euro vorgesehen.
Alle Hinzurechnungen im Einzelnen finden Sie hier: § 8 GewStG.
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