Für die Zahlung von Abfindungen gelten besondere steuerliche Regelungen.
Sind die Einkünfte aus Arbeitslohn und Abfindung höher als Ihr bisheriges jährliches Einkommen (sog. Zusammenballung), findet ein ermäßigter Steuersatz Anwendung. Um diesen zu ermitteln, wird nur 1/5 der Entschädigungssumme zusammen mit den anderen Einkünften berücksichtigt.
Ermäßigter Steuersatz
Hierdurch wird vermieden, dass Ihre Steuerprogression übermäßig steigt. Die restlichen 4/5 der Abfindung sind nicht steuerfrei. Sie werden aber immerhin mit dem ermittelten ermäßigten Steuersatz besteuert.
Die Verlagerung der Einkünfte kann sich lohnen
Die Abfindung gilt steuerlich als zugeflossen, sobald Sie wirtschaftlich darüber verfügen können. In der Regel ist dies die Gutschrift auf Ihrem Bankkonto. Genau an diesem Punkt können Sie einhaken.
Wird ein Vertragsverhältnis zum Jahresende aufgelöst, kann es sinnvoll sein, die Abfindung erst einen Monat später im Folgejahr auszuzahlen. Die Zahlung rutscht dann in ein anderes Kalenderjahr und wird entsprechend später versteuert.
Diese Vorgehensweise ist ratsam, wenn Ihre Einkünfte im Folgejahr vermutlich geringer ausfallen. Auch eine Auszahlung der Abfindung in zwei Raten kann helfen, Ihren Steuersatz zu senken und so Ihre Abgabenlast zu reduzieren.
Kein Gestaltungsmissbrauch
Die Vereinbarung, die Abfindung später auszuzahlen, ist kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Hier gewährt Ihnen das Finanzgericht Baden- Württemberg eindeutig Schützenhilfe (FG Baden-Württemberg vom 20.11.2008, Az.: 3 K 101/05). Auch das FG Niedersachsen hält eine Verlagerung der Abfindung in bestimmten Fällen für zulässig (FG Niedersachsen vom 19.02.2009, Az.: 5 K 73/06).
Flexible Zahlungen sind möglich
Die zeitliche Steuerung des Zuflusses sei nicht zu beanstanden, selbst wenn im Wesentlichen steuerliche Gründe hierfür ausschlaggebend seien. Die Richter führten aus, dass die Zahlung einer Abfindung nicht zwingend zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Vielmehr kann die Entschädigung schon vor oder erst nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Das gilt zumindest dann, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Zahlung besteht.
Dass diese Urteile dem Finanzamt nicht gefallen, liegt auf der Hand. Entsprechend hat der Fiskus Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt und hofft nun auf eine anderslautende Entscheidung der obersten Richter.
Achtung: Beherrschende Geschäftsführer
Vielleicht kommt es dann auch zu einer endgültigen Entscheidung für Alleingesellschafter und beherrschende Geschäftsführer. Immer wenn eine Person allein über den Auszahlungszeitpunkt bestimmen kann, legt der Fiskus besonders strenge Maßstäbe an und unterstellt gerne vorschnell einen Gestaltungsmissbrauch.
Abfindung: Hier lohnt sich das „Schieben“ |
Wenn Ihre Einkünfte nahe dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert werden (ab 52.152 € bei Ledigen und 104.304 € bei Verheirateten im Jahr), rechnet sich die Auszahlung einer Abfindung im niedriger besteuerten Folgejahr. Denn: Ist die Entschädigung niedriger als der bisherige jährliche Bruttolohn, kann auch Ihr Steuersatz viel niedriger ausfallen. Ihnen verbleibt deutlich mehr „Netto“. Beispiel: Im Aufhebungsvertrag wird eine Kündigung zum 31.12. 2009 und die Zahlung einer Abfindung von 40.000 € vereinbart. Hat der Geschäftsführer voraussichtlich keine weiteren Einkünfte im Jahr 2010, lohnt sich die Auszahlung im Folgejahr. Der Vergleich: Fazit: |
Joachim Welper
Herausgeber „Der GmbH-Brief“