Das macht heute fast jeder von uns: Im Internet kaufen und verkaufen oder bei Internet-Auktionen (z. B. bei ebay) entweder als Verkäufer oder als Käufer teilnehmen. Doch wer sich als privat einträgt und dann sehr oft handelt, gerät ins Visier der Prüfer. Dabei ist die Zahl der getätigten Geschäfte der erste Aufhänger.
Der Fall aus der Praxis:
Sabine Lindner sammelt leidenschaftlich gerne Armbanduhren. Hierzu erwirbt sie auch schon einmal Nachlässe oder Insolvenzmassen, um dann festzustellen, dass sie einige Exponate dann doch mehrfach in ihrer Sammlung hat. Diese überschüssigen Stücke verkauft sie bei Internetauktionen. Sie gibt dabei an: „Verkauf von Privat“.
Ihre Schwester Marion teilt dieselbe Leidenschaft. Sie verkauft jedoch nahezu sämtliche Stücke, die sie von ihrer Schwester bekommt oder anderweitig erwirbt. Auch sie hat als Hauptvertriebsweg die Internetauktion, bei der sie „Verkauf von Privat“ angibt. Was ist der steuerliche Unterschied zwischen den beiden Schwestern?
„Wie ein Händler“ = gewerblich
Der Unterschied ist gravierend: Marion hat gewerbliche Einkünfte aus dem Verkauf ihrer Uhren. Bei Sabine dürfte es sich noch um private Veräußerungsgeschäfte handeln, die aus Praktikabilitätsgründen (trotz § 23 Abs. 1 Nr.2 EStG) vom Finanzamt steuerlich immer noch als unbeachtlich betrachtet werden.
Das liegt daran, dass Marion nicht primär Uhrensammlerin ist, sondern schlichtweg mit Uhren handelt. Sie füllt ständig ihre Bestände auf und verkauft sie nahezu vollständig wieder – und verhält sich damit so wie ein kaufmännischer Betrieb. Bei Sabine steht dagegen das Sammeln im Vordergrund. Sie veräußert nur überschüssige Stücke, die sie an sich gar nicht erwerben wollte.
Grenzen sind fließend
Wie Sie schon an diesem einfachen Beispiel erkennen können, sind die Grenzen oft fließend. Die Finanzämter versuchen natürlich, in solchen Fällen Gewerblichkeit anzunehmen und die Gewinne aus derartigen Internetauktionen der Einkommensteuer und auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Natürlich müssten in diesem Fall auch Verluste als solche anerkannt werden.
Expertenrat
Hinsichtlich der Verlustanrechnung ist es für Sie unter Umständen gar nicht so tragisch, wenn Ihre Internetgeschäfte als gewerblich eingestuft werden. Wenn Sie das aber auf keinen Fall wollen (z. B. als Freiberufler, der nicht gewerbesteuerpflichtig werden möchte), dürfen Sie sich nicht wie ein Händler verhalten.
Legen Sie dem Finanzamt bei einer entsprechenden Anfrage dar, dass Sie nur private Überschussgegenstände abverkaufen und diese nicht wieder gezielt und erneut nachkaufen. Es ist hilfreich, wenn Sie dies anhand von Unterlagen bezüglich Ihrer Internetgeschäfte nachweisen können.
Drucken Sie in diesen Fällen also die Kaufabwicklungen aus, die Ihnen von ebay & Co. angeboten werden und halten Sie sie für den Diskussionsfall mit dem Betriebsprüfer in einem privaten Ordner (nicht bei den betrieblichen Unterlagen!) bereit.
Matthias Frenzel
Matthias Frenzel ist Fachanwalt für Steuerrecht.