Immer 7 % bei sogenannter Stadtfahrt?
Das Taxameter zeigt einen Betrag von 25,50 €. „Brauchen Sie ’ne Quittung?“, fragt Sie Ihr freundlicher Taxifahrer. „Ja, bitte.“ – „Genügt es Ihnen, wenn ich hier ,Stadtfahrt’ ankreuze?“ – „Ja, das genügt.“ Sicherlich haben Sie solche Gespräche schon 50 oder 100 Mal oder sogar noch öfter geführt. Doch was ist hier steuerlich geschehen? Der Fahrpreis auf dem Taxameter ist ein Brutto-Endbetrag – da ist die gesetzlich fällige Umsatzsteuer enthalten. Mit dem Begriff „Stadtfahrt“ wird ausgesagt, dass nur der ermäßigte Steuersatz fällig sei – also 7 %. Fazit: Es blieb mehr Ertrag (netto) für den Taxiunternehmer übrig, was ihn freut. Ihnen ist das vergleichsweise egal: Sie setzen die 7 % als Vorsteuer an und ziehen den Rest als ertragsteuerliche Betriebsausgabe. Aber Vorsicht: Das funktioniert nur, wenn es wirklich eine Stadtfahrt war. Und das kann der Betriebsprüfer durchaus überprüfen.
Folge falscher Quittungen: Nachsteuer und Versagung des Vorsteuerabzugs
Angenommen, die vorgenannte Quittung wäre bzgl. der Umsatzsteuer falsch. Es war gar keine Stadtfahrt. Dann wäre 19 % Regelsteuersatz der richtige Umsatzsteuersatz gewesen. Das Fuhrunternehmen muss also nachversteuern, was dort gegen den Ertrag geht. Und Sie können auch die 7 % nicht als Vorsteuer ziehen, weil es nicht die richtige Steuer war. Das ist besonders ärgerlich, weil es im Nachhinein nicht mehr zu heilen ist.
Ein Taxi muss es sein
Der Gesetzestext für die Ermäßigung mutet etwas altertümlich an: § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt Personenbeförderungen im Kraftdroschkenverkehr
- innerhalb einer Gemeinde oder
- wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
Kraftdroschke ist dabei ein anderer Begriff für Taxi. Und ein Taxiunternehmen ist nur dann ein Taxiunternehmen, wenn es eine entsprechende Zulassungsurkunde hat. Alle sogenannten Mietwagenunternehmen sind keine Taxiunternehmen (Beispiele: MiniCar, Citihopper etc.). Beachten Sie, dass bei Fahrten aus Mietwagenunternehmen stets 19 % fällig werden. Akzeptieren Sie es nicht, wenn eine Quittung auf 7 % ausgestellt wird. Diese Vorsteuer wäre gesetzlich nicht richtig, sie könnten Sie nicht ziehen!
Berliner Steuerlabor: So war es gedacht
Die im Kasten genannten Voraussetzungen der Stadtfahrt (also innerhalb einer Gemeinde oder bis zu 50 km) sollen den Personennahverkehr begünstigen. Dabei soll der politische Schnitt der Gemeinden keine Rolle spielen. Auf der einen Seite können Sie von Berlin Spandau bis Berlin Marzahn mehr als 50 km zurücklegen – es bleibt aber eine Stadtfahrt
(Buchstabe a). Auf der anderen Seite können Sie auf der Fahrt von Offenbach nach Bad Homburg weniger als 50 km zurücklegen und 5 Gemeinden durchquert haben – dies bleibt durch Buchstabe b trotzdem eine Stadtfahrt.
Meine Empfehlung
Sie sind mehr als 50 km gefahren und haben mehrere Gemeinden durchquert? Wenn Sie nun eine Quittung über 7 % akzeptieren, dann ist das Ihrerseits nichts anderes als eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung beim Taxifahrer, der eine zu geringe Umsatzsteuer abführen wird. Das Risiko sollten Sie nicht eingehen.
Wichtiger Hinweis
Bei einem Fahrpreis über 150 € müssen Sie zur Sicherung Ihres Vorsteuerabzugs auf eine Rechnung mit sämtlichen umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteilen bestehen. Die kann Ihnen das Taxiunternehmenauch noch nachsenden. Die Quittung bewahren Sie solange als Nachweis für Fahrt und Zahlung auf.
Die Papierform der Quittung entscheidet
Ein paar Kreuzchen und unleserliche Kringel genügen auch bei einer Quittung für Fahrten unter 150 € nicht. Achten Sie auf folgende Mindestbestandteile. Das Beispiel zeigt Ihnen, was eine Taxiquittung alles enthalten muss.
Beispiel: Taxiquittung
Leipziger Funk-Taxi-Zentrale
Droschkenstrasse 119
01234 Leipzig
Quittung / Rechnung
Für Herrn Frau Firma: Anton Malermeister, Düsseldorf für Taxifahrt von: Bahnhof zum Messegelände (Stadtfahrt)
oder
für Taxifahrt nach Fahrpreisanzeiger 22 km zum Flughafen Leipzig/Halle
Endbetrag 25,50 €
einschließlich 7 % Umsatzsteuer
Unterschrift(skürzel) des Fahrers B. Fahrer
kursiv = handschriftlich
Mathias Frenzel
Chefredakteur, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Mathias Frenzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Eschborn am Taunus. Dort berät er Selbständige, Unternehmer und Finanzdienstleister in Steuer-, Rechts- und Kapitalanlagefragen. Auch die Mandantenbetreuung bei Steuerfahndung und in Steuerstrafverfahren gehört zu seinen Aufgaben. Erfahrungen hat er zuvor in einer Bank und einer der größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesammelt