Ein Gastbeitrag von Stefan Rattay
Unternehmen können die Trendwende zu mehr Elektrofahrzeugen mitgestalten. Der Fiskus sponsert jetzt die Elektromobilität von Mitarbeitern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren gleichermaßen. Richtig gestaltet, fallen keine Steuern und Sozialbeiträge an.
Trumpfkarte Elektromobilität
Unternehmen müssen sich heutzutage einiges einfallen lassen, um im Wettbewerb um qualifizierte Kräfte zu punkten. Traditionell unterstützen viele Firmen ihre Mitarbeiter mit Gehaltsextras wie Jobtickets oder Tankgutscheinen. Eine zeitgemäßes Gehaltsextra eröffnet das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr: Arbeitgeber können Festangestellten und Leiharbeitnehmern das Aufladen von Elektrofahrzeugen steuer- und abgabenfrei finanzieren.
Das neue Gesetz soll Elektro- und Hybridfahrzeuge attraktiver machen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Um dies zu erreichen, motiviert der Gesetzgeber Unternehmen zum Aufbau und Betrieb von Ladeeinrichtungen. Das Prinzip: Zusätzlich zum Arbeitslohn können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Nutzung von Elektrofahrzeugen steuerfrei sponsern. Begünstigt ist sowohl das Aufladen von Privatautos als auch von privat genutzten Dienst-Pkw, die nicht nach der 1-Prozent-Methode versteuert werden.
Damit nicht genug: Gleiches gilt auch für E-Bikes und Pedelecs mit einer Leistung von über 250 Watt oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Diese sind ebenso wie Pkw zulassungspflichtig. Die Steuerbefreiung gilt unbegrenzt. Der Fiskus limitiert weder die Kostenhöhe, noch die Anzahl der begünstigten Fahrzeuge. Voraussetzung ist, dass die Ladevorgänge im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens erfolgen.
Elektroautos powered by Finanzamt
Steuervorteile gewährt der Fiskus nicht nur auf dem Firmengelände, sondern auch beim Mitarbeiter zu Hause. Hier sponsert das Finanzamt alle Kosten rund um die Ladestation etwa in der Privatgarage, jedoch nicht das Aufladen selbst. Das Gehaltsextra bleibt steuerfrei, wenn Firmen Geräte zeitweise unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassen.
Begünstigt ist neben der Anschaffung des Ladegerätes auch die Inbetriebnahme und Wartung. Grundlage ist ein Überlassungsvertrag, der alle Modalitäten regelt. Der Vertrag sollte nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch alle steuerlichen Aspekte berücksichtigen, damit es für die Vertragspartner nicht zu bösen Überraschungen kommt. Hierzu zählen etwa die Nutzungsdauer und die Rückgabebedingungen. Andernfalls drohen spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung saftige Nachzahlungen.
Darüber hinaus sollten die Vertragspartner die Haftung bei Schäden oder Diebstahl sowie die Nutzung durch Dritte regeln. Im Dialog mit ihren Fachberatern können Firmen sinnvolle Gestaltungsoptionen ausloten.
Die Grenzen der E-Mobil-Steuervorteile
Die Großzügigkeit des Fiskus hat Grenzen. Nicht steuerbefreit sind Geräte, die in den dauerhaften Besitz von Mitarbeitern übergehen. Hier räumt der Gesetzgeber immerhin noch eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 Prozent der Aufwendungen ein. Gleiches gilt für den Fall, dass Arbeitnehmer selbst eine Ladestation anschaffen und der Arbeitgeber die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. In jedem Fall sollten Firmen den Aufwand immer genau dokumentieren und Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge zum jeweiligen Lohnkonto nehmen. So lassen sich Rückfragen von Finanzbeamten leichter klären.
Auch bei der Elektromobilität müssen Unternehmen die steuerlichen Grundsätze für Gehaltsextras genau einhalten. Firmen dürfen Zuwendungen nur zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen führt zum Verlust der Steuerbefreiung. Auch Gegenleistungen des Arbeitnehmers wie Mehrarbeit oder Lohnverzicht sind tabu.
Besondere Vorsicht ist bei der Einstellung neuer Mitarbeiter geboten.„Zusagen im Rahmen der Gehaltsverhandlung wertet das Finanzamt schnell als regulären Gehaltsbestandteil. Firmen sollten deswegen bei Gehaltsextras immer eine separate Vereinbarung abschließen und zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren.