Kosten sind nicht gleich Kosten!
Bei der Begleichung von Steuerschulden muss ganz genau darauf geachtet werden, ob diese Zahlung steuerlich als Erhöhung Ihrer Anschaffungskosten oder als Erhöhung Ihrer sogenannten Werbungskosten zu bewerten ist!
Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer zwei verschiedene Funktionen in einer Person verkörpern. Sie sind sowohl Anteilseigner der Gesellschaft (Gesellschafter), als auch Ihr gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer).
Freiwillige Zahlung erhöht die Anschaffungskosten
Zahlen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer freiwillig die Steuerschulden der GmbH, tun Sie dies in Ihrer Funktion als Gesellschafter und erhöhen Ihre eigenen Anschaffungskosten: Zur Summe Ihrer Stammeinlage kommt nun noch die freiwillig gezahlte Schuldenübernahme hinzu. Steuerlich wirkt sich das Ergebnis und Ihre Zahlung aber erst aus, wenn Sie die Anteile verkaufen oder Ihre GmbH liquidiert wird.
Zahlungen aufgrund Haftungsbescheids = Werbungskosten
Werden Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen die Steuerschulden per Haftungsbescheid durch das Finanzamt auferlegt, nehmen Sie die Zahlung als Geschäftsführer der GmbH vor, was zu einer Erhöhung Ihrer Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit führt.
Achtung: Freiwilligkeit zahlt sich nicht aus
Grundsätzlich ist die freiwillige Begleichung der Steuerschulden aus steuerlicher Sicht nicht zu empfehlen! Die durch die freiwillige Begleichung bewirkte Erhöhung der Anschaffungskosten wird bei der Ermittlung des Verlusts der GmbH nur zu 50 % berücksichtigt (sogenanntes Halbeinkünfteverfahren). Der steuerliche Vorteil ist also gering.
Haftungsbescheid bringt Steuervorteile
Ganz anders sieht es bei der zwangsweisen Zahlung aufgrund eines Haftungsbescheids des Finanzamts aus, die ja zu einer Erhöhung der Werbungskosten führt. Werbungskosten (auch nachträgliche) können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Experten-Tipp
Sind Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezwungen, die Steuerschulden der GmbH zu begleichen, sollten Sie die Steuerschulden nicht in Ihrer Funktion als Gesellschafter freiwillig zahlen. Vielmehr sollte Sie auf den Haftungsbescheid des Finanzamtes warten und dann die Steuern „zwangsweise“ in Ihrer Funktion als Geschäftsführer nachzahlen. Bei dieser Vorgehensweise ist die steuerliche Geltendmachung der gesamten Summe möglich.
Wichtiger Hinweis
Immer funktioniert dieser Trick aber nicht! Sollten Sie die ausstehenden Steuern aus persönlichen Gründen nicht gezahlt haben, kann die nachträgliche Steuerzahlung nicht (auch nicht 50%ig durch freiwillige Nachzahlung!) steuerlich geltend gemacht werden. Beispiele für persönliche Gründe sind eine persönliche Bereicherung oder die Bereicherung eines Dritten.
Experten-Tipp
Während des Wartens auf den Haftungsbescheid können Steuerzinsen und Säumniszuschläge die Steuerschuld erhöhen! Also gut aufpassen, ob der angestrebte Steuervorteil groß genug ist, damit trotz der Extrakosten noch was übrig bleibt!
Joachim Welper
Steuerberater