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Steuerberater

Geschäftsführer haftet bei Nichteinschaltung des Steuerberaters

Dass Sie unbedingt einen Steuerberater benötigen, um Jahresabschluss und Steuererklärung für Ihre GmbH zu erstellen, kann man nicht sagen. Verfügen Sie aber nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Jahresabschluss und Steuererklärung selbst zu erstellen, haften Sie für Fehler, wenn Sie hier keinen Fachmann einschalten.

Mit Steuerberater-Unterstützung sind Sie auf der etwas sichereren Seite. Mit Steuerberater-Unterstützung sind Sie auf der etwas sichereren Seite.

Die Situation des Geschäftsführers

Eine finanziell angeschlagene GmbH hatte mit einem verbundenen Lieferanten vereinbart, dass dieser auf eine Forderung gegen die GmbH verzichtete.

Bedingung war, das bei Besserung der Situation die Verbindlichkeit bei der GmbH bzw. die Forderung beim Lieferanten wieder aufleben sollte.

Der Geschäftsführer der angeschlagenen GmbH überlies diesen Buchungsvorgang einer Buchhalterin des Unternehmens, ohne einen Steuerberater hinsichtlich der Auswirkungen zu befragen. Immerhin ging es um eine Millionenverbindlichkeit für die GmbH.

 

Die Buchhalterin war überfordert

Die Buchhalterin fertigte nach bestem Wissen und Gewissen die Umsatzsteuervoranmeldung der GmbH und wertete dabei den Forderungsverzicht steuerlich falsch aus.

Im Ergebnis meldete die GmbH einen siebenstelligen Betrag zu wenig an. Denn: Der Forderungsverzicht führte steuerrechtlich automatisch zu einer Korrektur der bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge durch die GmbH.

Später, als der Fehler auffiel, war die GmbH nicht mehr in der Lage, die Umsatzsteuer aus dem Forderungsverzicht an das Finanzamt zu zahlen.

Das Finanzamt nahm daraufhin den Geschäftsführer in Haftung. Dazu erließ es einen Umsatzsteuer-Haftungsbescheid.

Die Entscheidung des Finanzgerichts: Steuerberater hätte eingeschaltet werden müssen

Gegen diesen Bescheid setzte sich der Geschäftsführer zur Wehr und unterlag beim Finanzgericht.

Dieses urteilte, dass der Geschäftsführer in dem Moment grob fahrlässig gehandelt hatte, als er den Forderungsverzicht steuerlich nicht durch einen Steuerberater habe auswerten lassen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 8.5.2008 – 7 B 9161/05 B).

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klar, dass der Geschäftsführer steuerliche Angelegenheiten der GmbH nicht unbedingt selber erledigen muss.

Allerdings muss er bei fehlender Sachkunde seiner Hilfsperson einen Angehörigen des steuerberatenden Berufs einschalten (BFH Beschluss vom 4.5.2004, VII B 318/03).

Der Umsatzsteuer-Haftungsbescheid war deshalb berechtigt, der Geschäftsführer musste zahlen – it einem Großteil seines Privatvermögens.

 

Unser Tipp

Als Geschäftsführer sollten Sie stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns arbeiten und Ihren kompletten Aufgabenbereich überwachen.

Erkennen Sie Missstände, müssen Sie diese unverzüglich beheben, ansonsten sind Sie schneller in der persönlichen Haftung als Ihnen lieb ist.

Dipl.-Betriebswirt Joachim Welper, LL.M.
Joachim Welper ist Steuerberater bei HRW Steuerberater.  

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