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Künstlersozialkasse KSK

Künstlersozialabgabe - müssen Sie zahlen?

Sie müssen Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen, wenn Sie Ihre Werbung von einem freiberuflichen Grafiker, Webdesigner, PR- Journalisten oder Werbetexter gestalten lassen.

Selbstständige Kreative gelten nämlich laut Gesetz als „Künstler“ und sind trotz ihrer Selbstständigkeit sozialversichert. Die Kosten für dieses Privileg tragen Sie als Verwerter einer künstlerischen Leistung mit Ihrer Künstlersozialabgabe, den Rest finanzieren wir Steuerzahler über Zuschüsse. Die entsprechende Abgabepflicht gibt‘s schon lange – doch bislang wurde die Einhaltung kaum überprüft. Das hat sich gründlich geändert. Seit Juli 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung – zu der die KSK gehört – ob Sie Ihrer Abgabepflicht nachkommen.

Jede Betriebsprüfung könnte Sie ab jetzt an den Rand des Ruins bringen. Denn stellt der Prüfer fest, dass Sie Ihre Künstlersozialabgaben nicht bezahlt und den Aufzeichnungspflichten nicht genügt haben, müssen Sie mit Nachzahlungen für mindestens 5 Jahre rechnen – und einem drakonischen Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Nutzen Sie das für Ihr nächstes Gespräch mit Ihrem Steuerberater. Weitere Informationen finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de in der Rubrik ‚Unternehmer‘.

Wann müssen Sie als Unternehmer Künstlersozialabgabe bezahlen?

Abgabepflichtig sind Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Das sind vor allem Werbe- und Design-Aufträge. Von einer Regelmäßigkeit kann ausgegangen werden, wenn einmal jährlich entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.

Worauf müssen Sie Künstlersozialabgabe zahlen?

Sie müssen auf alle Honorare Künstlersozialabgabe zahlen, die Sie an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben. Das gilt auch für die darin enthaltenen Nebenkosten wie Telefon- oder Materialkosten. Abziehen dürfen Sie davon die ausgewiesene Umsatzsteuer sowie Reise- und Bewirtungskosten.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe wird jeweils bis zum 30.09. eines Jahres für die folgenden Kalenderjahre durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt. In den Jahren 2014 bis 2016 liegt der Abgabesatz stabil bei 5,2 %.

Dürfen Sie die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung stellen?

Nein, das dürfen Sie (leider) nicht. Da die freien Kreativen in der KSK pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind Sie als Verwerter der künstlerischen Leistung nicht berechtigt, Ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Honorar abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig. 

Zusammengefasst:

In die Bemessungsgrundlage sind alle für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören allerdings:

  • die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften, Anstalten etc.), sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
  • ab 01.07.2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder einfache Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte) im Rahmen der steuerlichen Grenzen sowie die so genannte "Übungsleiterpauschale" (ab 2013: max. 2.400,00 Euro/Jahr), die von öffentlich-rechtlichen Institutionen und anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird.
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