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Legale Steuersparmodelle

Schiffsbeteiligungen und Einkünfteverlagerung auf Angehörige

Ab 2009 werden Gewinne und laufende Erträge aus nahezu allen Kapitalanlagen mit Abgeltungsteuer und im Ausnahmefall mit „normaler“ Einkommensteuer belegt. Schiffsbeteiligungen, auch landläufig Schiffsfonds genannt, behalten aber unverändert ihre steuerlich begünstigte Position.

Legal Steuern sparen mit Schiffsbeteiligungen! Legal Steuern sparen mit Schiffsbeteiligungen!

Kein Versehen: Das ist der Wille der großen Koalition!

Bereits im Koalitionsvertrag hatte sich die Bundesregierung ausdrücklich zur Tonnagesteuer nach § 5a EStG bekannt, die seit 1999 selbst bei hohen Erträgen nur sehr geringe Steuerbelastungen auslöst.

Diese Aussicht können Privatanleger nutzen, um sich auch weiterhin an Schiffsfonds zu beteiligen. Sie erzielen für ihre Beteiligungen weiterhin gewerbliche und besonders privilegierte Einkünfte nach § 5a EStG, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen.

 

Es gab keine Hektik zum Jahreswechsel

Die kaum ins Gewicht fallende Tonnagesteuer greift übrigens unabhängig davon, ob Anleger schon in 2008 oder erst nach Neujahr eingestiegen sind oder noch einsteigen möchten.

Gerade weil sich steuerlich überhaupt nichts geändert hat, sind Sie hier auch von aufdringlichen Avancen von Anlageberatern verschont geblieben.

Für Ihr gutes Gefühl noch mal anders formuliert: Sie haben nichts verpasst!

 

Der echte Gewinn interessiert für die Steuer nicht

Die Steuern werden gem. § 5a EStG lediglich pauschal nach Tonnage verlangt. Das bietet gleich zwei gewaltige steuerliche Vorteile:

Der tatsächliche Bilanzgewinn bzw. Gewinn aus der GuV interessiert für Steuerzwecke überhaupt nicht.
Der spätere Verkaufserlös ist auch schon mit der moderaten Besteuerung abgegolten.

Allerdings gilt natürlich: Sonderbetriebseinnahmen wie etwa eine Beiratsvergütung werden dem Gewinnanteil des Gesellschafters hinzugerechnet und erhöhen sein steuerliches Ergebnis.

Mit der Wahl der Tonnagebesteuerung tritt also auch eine Abgeltungswirkung ein.

Sowohl spätere Gewinne aus dem Verkauf des Schiffs als auch (Sonder-) Betriebsausgaben sind sämtlich bereits mit der Tonnagesteuer abgegolten.

Das hat wie auch bei der Abgeltungssteuer Folgen für eventuelle Werbungskosten. Wenn Sie nämlich z. B. überlegen, die Schiffsbeteiligung auf Kredit zu finanzieren, so müssen Sie wissen, dass Sie die Kreditzinsen nicht noch einmal extra bei der Steuer abziehen können.

Allerdings möchten wir Ihnen ohnehin davon abraten, irgendwelche Kapitalanlagen auf Kredit zu erwerben. Klartext: Das Geld für die Schiffsbeteiligung müssen Sie als Spielgeld auf der Seite liegen haben. Wenn das nicht der Fall ist, lassen Sie bitte auch von den verlockendsten Kapitalanlagemöglichkeiten die Finger!

 

BFH: Dazu kommt auch noch das Gewerbesteuer-Privileg

Gewerbesteuer zahlen die Schiffsfonds ebenfalls nur auf Grundlage des Tonnagegewinns, die bei den Anlegern über § 35 EStG anrechenbar ist (BFH, Urteil vom 06.07.2005, Az.: VIII R 72/02).

Dabei müssen die Fonds – anders als normale Unternehmen – noch nicht einmal die Hinzurechnung nach § 8 GewStG wie den Finanzierungsaufwand für die Kommunalabgabe berücksichtigen. Auch dies ist bereits mit der pauschalen Tonnagesteuer abgegolten.

 

Kleiner Pferdefuß: Keine Verlustnutzung möglich

Einen Nachteil bringt die Tonnagesteuer aber doch mit sich. Erwirtschaftet der Fonds Verluste, müssen Sie dennoch Tonnagesteuer zahlen – denn es ist ja transportiert worden.

Ein Wahlrecht auf Versteuerung nach dem normalen Gewinn (also hier dann: Verlust) gibt es nicht. Hier kommt es also nicht wie bei anderen geschlossenen Beteiligungen zu negativen Einkünften, die im Rahmen des § 15b EStG mit späteren Gewinnen aus demselben Steuerstundungsmodell verrechenbar wären.

 

Schiff muss nicht unter deutscher Flagge fahren

Der Betrag berechnet sich je volle 100 Nettotonnen pro Betriebstag. Hierbei ist es nicht nötig, dass das Schiff unter deutscher Flagge fährt. Die weiteren Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Übersicht auf der vorigen Seite.

 

Option zu § 5a EStG nötig – das tun aber alle!

Nicht falsch verstehen: Tonnagesteuer ist keine Pflicht! Die Fondsgesellschaft kann seit 2006 zur Tonnagesteuer in dem Jahr optieren, in dem das Schiff in Dienst gestellt wird.

Da aber für eine übliche Beteiligung von 15.000 € selbst bei Spitzenprogression nur mit einer jährlichen Einkommensteuerlast von etwas über 20 € gerechnet werden muss, ist es kein Wunder, dass es nach unserer Kenntnis keinen Fonds gibt, der dieses Angebot des Fiskus ausschlägt und etwa normale Einkünfte nach § 15 EStG ausweist.

Bei dieser günstigen Besteuerung muss die Fondsgesellschaft also „nur noch“ ordentliche Gewinne erwirtschaften, damit es auch mit der Rendite stimmt. Dies war allerdings in den vergangenen Jahren zumeist der Fall.

Stichwort Finanzkrise: Die Charterraten der meisten Schiffstypen und Größenklassen befinden sich erstmals wieder in einem Abwärtstrend. Die schrumpfende Weltwirtschaft wirkt sich auch auf den Seehandel aus. Andererseits wird der gewaltige globale Güterverkehr vielleicht etwas abnehmen.

Zum Erliegen kommt er aber nicht, das ist heute nicht mehr denkbar. Und: Wenn schon transportiert werden muss, dann ist das Schiff zumeist die beste und günstigste Variante! Auf diese Art kann der um sich greifende Sparwille den Seetransport sogar noch stützen.

 

So geht das alles gesellschaftsrechtlich

Bei einer Schiffsbeteiligung beteiligen Sie sich mit Ihrer Einlage entweder direkt als Kommanditist oder über einen Treuhänder an einer Schiffs-GmbH & Co. KG. Die treuhänderische Verwaltung hat zusätzlich den Vorteil, dass Sie sich nicht um die formalen Dinge während der Laufzeit kümmern müssen.

 

Kalkulierbares Mitunternehmerrisiko

In beiden Fällen werden Sie zu einem – auf die geleistete Einlage begrenzt haftenden – Mitunternehmer. Da Ihre Einlage im Rahmen der jährlichen Ausschüttungen jeweils in Teilen wieder zurückgezahlt wird, lebt insoweit Ihre Haftung für diese entnommene Einlage wieder auf. Darin liegt Ihr – kalkulierbares – Risiko.

 

Daher auch bei Erbschaftsteuer keine Begünstigung

Allerdings wird die Treuhand bei der Erbschaftsteuer dann nicht als Betriebsvermögen anerkannt. Es gibt auch keinen Freibetrag nach § 13a dafür. Dies sollte jeder bedenken, der zugleich den Betriebsübergang plant. Ferner taucht Ihr Name gar nicht erst im Handelsregister auf. Das Schiff wird nach der Anschaffung an eine Reederei verchartert und meist nach mehr als 10 Jahren wieder veräußert.

Lassen Sie sich von Ihrem Anlage- oder Steuerberater die Tonnagebesteuerung und die Gewinnprognose der für Sie infrage kommenden Schiffsbeteiligungen genau erläutern.

Die treuhänderische Variante ist für Sie möglicherweise vorzuziehen, damit Ihr Name nicht im Handelsregister erscheint. Wenn alle Voraussetzungen stimmen, haben Sie eine immer noch aussichtsreiche Kapitalanlagemöglichkeit mit einem cleveren Steuervorteil verbunden.

 

Modell 2: Das Geld in der Familie lassen

Steuerprogression könnte man auch so beschreiben: Der letzte Tausender ist immer der am höchsten besteuerte. Wer also die letzten Tausender des Jahres nicht sinnvoll in das nächste Jahr verschieben kann, ist gut beraten, sie in sonstiger Weise wieder aus der Erfolgsrechnung herauszubekommen.

Dieses Modell können Sie schon jetzt für das Jahresende 2009 vormerken! Idealerweise ist es so, dass das Geld im eigenen wirtschaftlichen Kreis verbleibt. Das geht am besten innerhalb der Familie. Vielleicht ist Ihnen der Ratschlag Ihres Vaters ja ohnehin Gold wert. Warum wollen Sie ihn dann nicht dafür vergüten – und damit kräftig Steuern sparen?

 

Rentner kann reinen Gewissens hinzuverdienen

Angenommen, Ihr Vater ist Rentner, dann können Sie mit Ihrem Vater einen Beratervertrag schließen. So haben die (unternehmerischen) Hinzuverdienste Ihres Vaters keinen Einfluss mehr auf die Höhe seiner Rente!

Und auch steuerlich ist die Sache sehr interessant: Die paar 1.000 €, die Sie Ihrem Vater aufgrund seiner Berechnung zum Jahresende zahlen, werden bei ihm nur gering versteuert.

Wenn er von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung (verkürzte Faustformel: nicht mehr als 17.500 € für Ihren Berater!) Gebrauch macht, hat er auch nichts mit monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen am Hut.

Auch die eventuelle Gewerbesteuer stört ihn nicht, da er schon wegen der eben genannten Kleinunternehmerregelung unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € bleibt. Wichtig nur: Schließen Sie saubere schriftliche Verträge und leben Sie sie wie unter fremden Dritten!

Das Geld fließt ordentlich von Konto zu Konto, Verrechnungen oder alles, was nach Verwandtengefälligkeit aussieht, gibt es nicht!

Gleich noch Steuerverschiebungseffekte nutzen: Ihr Vater stellt Ihnen die Beratungsrechnung für das ganze Jahr Mitte Dezember. Die Summe ist sofort fällig.

Sie sind Bilanzierer, dann buchen Sie die Forderung ein. Am 1. Januar des neuen Jahres wird das Geld an Ihren Vater überwiesen. Oder Sie sind (wie Ihr Vater) auch Einnahmenüberschussrechner, dann überweisen Sie am 30.12. nachmittags den Betrag.

Dieser kommt bei ihm garantiert nicht vor dem 2. Januar des neuen Jahres an!

Beide Lösungen führen zu Folgendem: Bei Ihnen ist es noch im alten Jahr als Betriebsausgabe drin, Ihr Vater braucht es erst im neuen Jahr zu versteuern!

Matthias Frenzel, Fachanwalt für Steuerrecht

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